opencaselaw.ch

U 2015 2

übrige Polizei

Graubünden · 2016-04-05 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

ärztlicher Notfalldienst (Prozessbeschwerde) | Gesundheitswesen

Sachverhalt

und werfen im Grundsatz dieselben Fragen auf. Im Interesse einer zweckmässigen Verfahrenserledigung werden sie deshalb in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vereinigt. 2. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 verpflichtete das Gesundheitsamt Graubünden den Beschwerdeführer, sich ab sofort am regionalen Notfall- dienst zu beteiligen. Zugleich hob es die seine Verfügung vom 25. Okto-

- 7 - ber 2011 betreffende Rechnung zu Lasten des Beschwerdeführers auf und auferlegte diesem die Kosten für das neu eröffnete Verfahren von to- tal Fr. 756.--. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am

19. November 2014 Beschwerde beim Beschwerdegegner. Den darin ge- stellten prozessualen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung lehnte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 ab. Gegen diese Anordnung reichte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2014 Prozessbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit dem Antrag, die Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2014 sei aufzuheben und dem Antrag des Beschwer- deführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei stattzugeben. Diese Prozessbeschwerde U 15 2 hat eine selbständig eröffnete Zwi- schenverfügung des Beschwerdegegners zum Gegenstand, die gemäss Art. 42 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. c und Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG grundsätzlich mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden kann. Zwischenverfügungen unter- scheiden sich von Endverfügungen dadurch, dass sie ein Beschwerdever- fahren nicht abschliessen, sondern lediglich einen Schritt auf dem Wege der Verfahrenserledigung beinhalten. Sie können als akzessorische An- ordnungen eines Hauptverfahrens nur während eines Beschwerdeverfah- rens erlassen werden und haben nur für dessen Dauer Bestand. Mit dem instanzabschliessenden Entscheid in der Hauptsache fallen sie von Ge- setzes wegen dahin (BGE 111 Ib 182 E.2a; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, N. 905; HANSJÖRG SEI- LER, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2016 [nach- folgend: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz], Art. 55 N. 140). Die mit Beschwerde U 15 2 angefochtene Anordnung betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorinstanzlichen Verfah- ren wurde folglich durch den Entscheid des Beschwerdegegners vom

19. Januar 2015 ersetzt, in welchem dieser die gegen die Verfügung des

- 8 - Gesundheitsamt Graubünden vom 20. Oktober 2014 erhobene Be- schwerde in der Hauptsache abgewiesen und damit über die fragliche Angelegenheit instanzabschliessend entschieden hat. Das Beschwerde- verfahren U 15 2 ist folglich zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts oh- ne Kostenfolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Die Beschwerde U 15 19 richtet sich gegen den in der Hauptsache er- gangenen Entscheid des Beschwerdegegners vom 19. Januar 2015. Hierbei handelt es sich um eine individuell-konkrete Anordnung eines kantonalen Departements, die in Anwendung von öffentlichem Recht er- gangen ist und weder endgültig ist noch bei einer anderen Instanz ange- fochten werden kann. Gegen einen solchen Entscheid kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden erhoben werden. Die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer durch diesen überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung. Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen (Art. 50 VRG). Auf die von ihm zudem frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VRG).

4. a) Das DJSG vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, der kantonale Gesetzgeber habe die Organisation des ärztlichen Notfall- diensts – wie es in der ursprünglichen Fassung von Art. 34 Abs. 2 GesG ausdrücklich verankert gewesen sei – grundsätzlich der privaten Initiative überlassen (vgl. Verfügung des DJSG vom 19. Januar 2015 S. 5). Das Gesundheitsamt Graubünden greife deshalb in die Organisation des Not- falldiensts nur ein, wenn die von den Ärzten getroffene Lösung keine aus- reichende medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleiste. In diesen Fällen sei es befugt bzw. gehalten, Ärztinnen und Ärzte in Anwen- dung von Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des

- 9 - Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz; GesG; BR 500.000) in Verbin- dung mit Art. 40 lit. g des Bundesgesetzes über die universitären Medizi- nalberufe (Medizinalberufegesetz; MedBG; SR 811.11) zu verpflichten, sich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen (Verfügung des DJSG vom 19. Januar 2015 S. 6 f.). Wie bzw. in welcher Form die Teil- nahme am regionalen Notfalldienst zu erfolgen habe, hätten die in der be- treffenden Region tätigen Medizinalpersonen selbst zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hätten die Ärztinnen und Ärzte der Region X._____ die Organisation des Notfalldienstes dem Ärzteverein X._____ überlassen. Indem der Beschwerdeführer das Funktionieren des auf privater Basis or- ganisierten Notfalldienstes in der Region X._____ nicht in Frage stelle, richte sich die Form seiner Teilnahme nach den vom Bündner Ärzteverein aufgestellten Regeln (Verfügung des DJSG vom 19. Januar 2016 S. 7). Somit sei das Gesundheitsamt Graubünden weder verpflichtet noch be- rechtigt gewesen, den Beschwerdeführer von der Leistung des allgemei- nen Notfalldienstes zu dispensieren (Verfügung des DJSG vom 19. Janu- ar 2016 S. 8). b) Mit der Frage, wer über die Pflicht des Beschwerdeführers zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der Region X._____ zu entscheiden hat, setzte sich das Verwaltungsgericht im unangefochten in Rechtskraft er- wachsenen Urteil U 12 56 vom 27. Mai 2014 (= PVG 2014 Nr. 6) ausein- ander. Dabei gelangte es zur Auffassung, bei der Gewährleistung einer zweckmässigen, wirtschaftlichen und ausreichenden notfallärztlichen Ver- sorgung der Bündner Bevölkerung handle es sich um eine öffentliche Aufgabe, für welche der Kanton Graubünden zuständig sei. Dieser habe die Organisation des Notfalldiensts weder im Gesundheitsgesetz noch in einem anderen vom Grossen Rat erlassenen Gesetz auf den Bündner Ärzteverein oder den X._____er Ärzteverein übertragen und den einen oder anderen ermächtigt, Inhalt und Tragweite der in Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG verankerten Berufspflichten der selbständig erwerbstätigen Ärzte in Form eines verwaltungsrechtlichen

- 10 - Entscheids festzulegen. Diese Aufgabe obliege vielmehr dem Gesund- heitsamt Graubünden, welches die Tätigkeit der im Kanton Graubünden praktizierenden Medizinalpersonen zu überwachen habe (Art. 6a GesG). In dieser Funktion hätte das Gesundheitsamt Graubünden auf die vom Beschwerdeführer in der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom

17. Oktober 2011 formulierten Anträge insoweit eintreten müssen, als dieser darin ersucht habe, Art und Umfang der von ihm aufgrund von Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG geschuldeten Beteiligung am Notfalldienst festzulegen und zu entscheiden, ob er im Dispensationsfall eine an die Stelle dieser verwaltungsrechtlichen Berufs- pflicht tretende Ersatzabgabe schulde (vgl. U 12 56 vom 27. Mai 2014 E.3f und 3g). c) Die Richtigkeit dieser Entscheidung stellt der Beschwerdegegner in Abre- de, indem er sich auf den Standpunkt stellt, über die Teilnahme am Not- falldienst hätten primär die in der Region tätigen Ärzte zu entscheiden, das Gesundheitsamt habe diesbezüglich nur Anordnungen zu treffen, wenn eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Diese Auffassung hatte der Beschwerdegegner bereits im Verfahren U 12 56 vertreten. Das Gericht hat sich damit im Rückweisungsentscheid U 12 56 vom 27. Mai 2014 eingehend auseinandergesetzt. Wenn der Be- schwerdeführer dieselbe Frage im vorliegenden Verfahren abermals ohne neue (wesentlichen) Argumente thematisiert, erscheint dies unverständ- lich. Das Gericht sieht sich denn auch aufgrund der Argumente des Be- schwerdeführers nicht veranlasst, an der Richtigkeit der im Urteil U 12 56 vom 27. Mai 2014 getroffenen Entscheidung zu zweifeln. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner wie auch das Gesund- heitsamt Graubünden und der Beschwerdeführer an die im Rückwei- sungsentscheid U 12 56 vom 27. Mai 2014 enthaltenen Vorgaben gebun- den sind (vgl. BGE 99 Ib 519 E.1b, 94 I 384 E.1; PHILIPPE WEISSENBERGER / ASTRID HIRZEL, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommen- tar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf

- 11 - 2016, Art. 61 N. 28; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, N. 1158). Dasselbe gilt grundsätzlich für das angerufene Gericht, das in Bezug auf seine eigenen Rückweisungsent- scheide, wie das Bundesgericht im öffentlich-rechtlichen Beschwerdever- fahren, im Allgemeinen von einer Bindung an die im ersten Rechtsgang entschiedenen Fragen ausgeht, andernfalls entgegen der gesetzlichen Konzeption eine doppelte Beschwerdemöglichkeit und ein Recht auf Wie- dererwägung bestünde. Insofern liegt vorliegend folglich eine abgeurteilte Sache vor, womit es dem Gericht verwehrt ist, auf die im Rückweisungs- entscheid U 12 56 vom 27. Mai 2014 getroffenen Anordnungen zurückzu- kommen (vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren BGE 135 III 334 E.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_465/2011 vom 10. Februar 2012 E.1.3.2; vgl. zu den Ausnahmen: WEISSENBERGER / HIRZEL, Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 61 N. 28 und KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 1158). Die Vorbringen des Beschwerdegegners bezüglich der Zuständigkeit des Gesundheitsamts Graubünden können im vorliegenden Verfahren daher nicht mehr gehört werden. Dagegen sind neue tatsächli- che und rechtliche Vorbringen hinsichtlich Art und Umfang der dem Be- schwerdeführer gemäss Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG obliegenden Berufspflicht uneingeschränkt zulässig, hatte doch der verwaltungsgerichtliche Rückweisungsentscheid U 12 56 vom

27. Mai 2014 einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid zum Ge- genstand. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen, gemessen an diesen Vorgaben, als rechtmässig erweisen (vgl. zur Kognition Art. 51 VRG).

5. a) Die angefochtene Anordnung, wonach sich der Beschwerdeführer "ab sofort" (20. Oktober 2014) am regionalen Notfalldienst zu beteiligen habe, basiert auf Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG. Die letztgenannte Bestimmung verpflichtet Personen, die einen univer- sitären Medizinalberuf selbständig ausüben, in dringenden Fällen Bei-

- 12 - stand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Not- falldiensten mitzuwirken. Bei der erstgenannten Berufspflicht geht es um die Hilfe in Notsituationen. Demgegenüber soll die Pflicht, in Notfalldiens- ten mitzuwirken, eine angemessene medizinische Erstversorgung im am- bulanten Bereich nachts und an Sonn- und Feiertagen ausserhalb der ärztlichen Sprechstunden gewährleisten (WALTER FELLMANN, in: AYER / KIESER / POLEDNA / SPRUMONT [Hrsg.], Medizinalberufegesetz, Kommentar, Basel 2009, Art. 40 N. 138; THOMAS GÄCHTER, Kantonale Ebene: Medizi- nischer Notfalldienst, Wandel zu einer kantonalen Staatsaufgabe?, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 196 ff., 197; THOMAS POLEDNA / RAPHAEL STOLL, Ärztlicher Notfalldienst: Pflicht oder Recht des Arztes? Betrachtungen am Beispiel der Gesundheitsgesetzgebung des Kantons Zürich, in: AJP 2005, S. 1367 ff.). Diese öffentlich-rechtliche Berufspflicht der Ärzte besteht in- dessen nur, wenn und insoweit sie das kantonale Recht vorsieht (FELL- MANN, a.a.O., Art. 40 N. 143; GÄCHTER, a.a.O., S. 203 und 198 ff.; DERS. / TREMP DANIA, Arzt und seine Grundrechte, in: KUHN / POLEDNA [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2007, S. 34). b) Im Kanton Graubünden befasst sich der unter der Marginalie "Berufshilfe, Notfalldienst" stehende Art. 34 Abs. 2 GesG mit der Pflicht der Ärzte, sich am Notfalldienst zu beteiligen. Laut der fraglichen Regelung sind alle im Kanton Graubünden tätigen Ärzte gehalten, sich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen sowie für eine entsprechende Vertretung während längerer Abwesenheit zu sorgen. Diese Regelung hat eine spe- zielle Belastung der Ärztinnen und Ärzte zur Folge, die sachlich dadurch gerechtfertigt ist, dass eine rasche und medizinisch korrekte Behandlung der Patienten in Notfällen nur sichergestellt werden kann, wenn spezielles Fachpersonal den Notfalldienst übernimmt (vgl. GÄCHTER / TREMP, a.a.O., S. 35). Diese öffentlich-rechtliche Berufspflicht zur Teilnahme am Notfall- dienst trifft nach dem insofern unmissverständlichen Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 GesG Allgemein- und Spezialärzte gleichermassen. Insoweit sich

- 13 - Art. 34 Abs. 2 GesG indessen auf die Mitwirkung im Notfalldienst im Sin- ne von Art. 40 lit. g MedBG bezieht, ist der Begriff der "im Kanton Graubünden tätigen Ärzte" dahingehend zu verstehen, als darunter nur die im Kanton Graubünden zugelassenen Ärztinnen und Ärzte fallen, die in einer Arztpraxis selbständig erwerbstätig sind und zu Lasten der sozia- len Krankenversicherung abrechnen können. Denn das Medizinalberufe- gesetz beansprucht für Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf als Angestell- te in einem öffentlichen Spital oder einer Behörde ausüben, keine Geltung (WALTER FELLMANN, Das Medizinalberufegesetz ist neu in Kraft – bitte gleich nachbessern, in: hill 2007 III Nr. 1; DERS., a.a.O., Art. 40 N. 13 und 15 ff.). c) In Bezug auf den vorliegenden Fall steht diesbezüglich aufgrund der in- soweit übereinstimmenden Parteiaussagen in tatsächlicher Hinsicht fest, dass dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2004 eine zeitlich uneinge- schränkte Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Kanton Graubünden erteilt wurde. Auf der Grundlage dieser Bewilligung führt der Beschwerdeführer spätestens seit dem 1. Januar 2005 eine Facharztpra- xis für Dermatologie, Allergologie und klinische Immunologie in X._____. Als im Kanton Graubünden in einer Arztpraxis selbständig erwerbstätiger Arzt fällt er folglich in den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG, womit er aufgrund der fraglichen Re- gelungen gehalten ist, sich am Notfalldienst in der Region X._____ zu be- teiligen. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese öffentlich-rechtliche Berufspflicht erfüllt zu haben, indem er als Konsiliararzt in den Notfall- dienst des Spitals X._____ eingebunden sei und in dieser Form fachärzt- lichen Notfalldienst leiste. Dem hielt das Gesundheitsamt Graubünden in der Verfügung vom 20. Oktober 2014 zutreffend entgegen, gemäss Art. 1 Abs. 2 des vom Beschwerdeführer mit dem Regionalspital X._____ ge- schlossenen Konsiliarvetrags beinhalte der Dienst des Beschwerdefüh- rers als Konsiliararzt die Konsultation von Dermatologie- und Allergie- Patienten im Regionalspital X._____ sowie allfällige telefonische Konsilia-

- 14 - rien bei Unklarheiten. Einen Auftrag für den ärztlichen Notfalldienst im Be- reich Dermatologie sehe der Konsiliarvertrag nicht vor (Beilagen des Be- schwerdeführers [Bf-act.] 7). Diese vertragliche Regelung stimme mit dem Leistungsauftrag des Regionalspitals X._____ überein. Gemäss den Spi- tallisten 2010, 2011 und 2012 habe der Kanton Graubünden dem Regio- nalspital X._____ einen Leistungsauftrag im Bereich Akutmedizin für die erweiterte Grundversorgung erteilt. Die erweiterte Grundversorgung um- fasse die Diagnostik, Therapie und Pflege aller Krankheiten und Unfälle mit einem Angebot an spezialärztlicher Tätigkeit, welches über die Allge- meine Innere Medizin, Allgemeinchirurgie sowie Gynäkologie und Ge- burtshilfe hinausreiche und spezialisierte Tätigkeiten im Bereich der Or- thopädische Chirurgie, der Oto-Rhino-Larynologie, der Pädiatrie und der Intensivmedizin (IPS) umfasst habe. Über einen Leistungsauftrag für Dermatologie habe das Regionalspital X._____ bis 2013 nicht verfügt. Erstmals im Rahmen der aktuellen Spitalliste Akutsomatik 2014 sei dem Regionalspital X._____ ein Leistungsauftrag für Dermatologie mit der Leistungsgruppe DER2 (Wundpatienten) erteilt worden (Bf-act. 7 S. 4). Die Leistungsgruppe DER2 bedeute, dass leistungsgruppenspezifisch kein Facharzt und keine Notfallstation erforderlich seien. Unter diesen Umständen gehe der Beschwerdeführer fehl, aus Einzelnen für dringend erklärten konsiliarischen Untersuchungen, die Erfüllung seiner Notfall- dienstpflicht ableiten zu wollen (Bf-act. 7 S. 4). Dieser Auffassung kann vorbehaltlos zugestimmt werden. Soweit der Beschwerdeführer im vorlie- genden Beschwerdeverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, die ihm gemäss Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG oblie- gende Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst durch seinen kon- sularischen Dienst für das Regionalspital X._____ erfüllt zu haben und zukünftig zu erfüllen (vgl. dazu Beschwerde vom 18. Februar 2015 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die zuständigen Verwaltungsbehör- den den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG verpflichtet haben, sich am Notfall-

- 15 - dienst in der Region X._____ zu beteiligen, steht demnach im Einklang mit der fraglichen gesetzlichen Regelung. d) Das Gesundheitsamt Graubünden hat den Beschwerdeführer in der Ver- fügung vom 20. Oktober 2014 allerdings nur angehalten, sich ab sofort am regionalen Notfalldienst zu beteiligen. Welche konkreten Leistungs- pflichten den Beschwerdeführer aufgrund dieser Anordnung treffen, kann der Verfügung vom 20. Oktober 2014 nicht entnommen werden. Selbst in den Akten finden sich hierzu keinerlei Angaben. Der Beschwerdegegner führte in der angefochtenen Verfügung dazu konkretisierend aus, die Form der streitigen Teilnahme am Notfalldienst in der Region X._____ richte sich nach den vom Ärzteverein X._____ aufgestellten Regeln. Dies würde im Ergebnis jedoch bedeuten, dass der Ärzteverein X._____ die Pflichten des Beschwerdeführers als Notfalldienstarzt festlegen könnte. Ein solches Vorgehen würde aber voraussetzen, dass der Kanton Graubünden den Ärzteverein X._____ mit der Organisation des Notfall- dienstes beauftragt hätte. Da es sich bei der Organisation des Notfall- dienstes um eine öffentliche Aufgabe handelt, wäre hierfür eine Grundla- ge in einem Gesetz im formellen Sinne erforderlich, die – wie das Gericht im Urteil U 12 56 vom 27. Mai 2014 (= PVG 2014 Nr. 6) entschieden hat – im kantonalen Recht nicht existiert. Mangels (rechtsgültiger) Aufgaben- übertragung obliegt die Organisation des ärztlichen Notfalldienstes und damit insbesondere die Festlegung der streitigen Notfalldienstpflicht des- halb dem Gesundheitsamt Graubünden als zuständiger kantonaler Ver- waltungsbehörde (vgl. dazu auch die vorstehende Erwägung 4b). Bei die- ser Ausgangslage kann sich das Gesundheitsamt Graubünden nicht da- mit begnügen, die Pflicht des Beschwerdeführers, sich am Notfalldienst in der Region X._____ zu beteiligen, nur im Grundsatz zu bejahen und die Regelung des Ausmasses (Wochentage oder Wochenende) sowie der Modalitäten (Zeitraum, Ort, Aufgaben, Entschädigung) der Notfalldienst- pflicht dem Ärzteverein X._____ überlassen. Dass ein solches Vorgehen unzulässig ist, zeigt sich auch darin, dass in diesem Fall nur die vom Ge-

- 16 - sundheitsamt Graubünden getroffenen Anordnungen mit Verwaltungs(ge- richts)beschwerde angefochten werden könnten, während die diesbezüg- lich vom Ärzteverein X._____ getroffenen Vorkehren keine öffentlich- rechtlichen Entscheide wären, da sie nicht in Ausübung einer (rechtsgül- tig) übertragenen öffentlichen Aufgabe getroffen würden. Im verwaltungs- rechtlichen Rechtspflegeverfahren könnte in diesem Fall daher nur ge- prüft werden, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt am Notfalldienst in der Region X._____ zu beteiligen hat. Ein derartiges Ergebnis wäre höchst stossend und stünde nicht im Einklang mit der gesetzlichen Ord- nung. Das Gesundheitsamt Graubünden kann sich folglich nicht darauf beschränken, die Pflicht des Beschwerdeführers zur Teilnahme am Not- falldienst in der Region X._____ nur im Grundsatz zu bejahen. Vielmehr hat es dessen Notfalldienstpflicht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht selbst festzulegen, mithin anzuordnen, wann und gegebenenfalls wo sich der Beschwerdeführer für den ärztlichen Notfalldienst zur Verfügung zu stellen hat und die vom Beschwerdeführer in dieser Funktion zu über- nehmenden Aufgaben, sofern erforderlich, zu umschreiben. Nur mit einer solchen Anordnung nimmt das Gesundheitsamt Graubünden die ihm ob- liegende Aufgabe wahr, Art und Umfang der dem Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG tref- fenden Notdienstpflicht zu bestimmen. Die streitige Anordnung erweist sich demnach als unzureichend. e) Diesen Mangel kann das Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht korrigieren, ist doch dem Gesundheitsamt Graubünden bei der Fest- legung der streitigen Notfalldienstpflicht ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zuzubilligen und kennt es als zuständige Fach- behörde die zur Beurteilung stehenden Verhältnisse besser als das als Rechtspflegebehörde punktuell angerufene Gericht. Deshalb hat das Ge- richt sich mit der Aufhebung der angefochtenen Anordnung zu begnügen und die Angelegenheit im Übrigen zur Bestimmung von Art und Umfang des vom Beschwerdeführer zu leistenden Notfalldienstes an das Gesund-

- 17 - heitsamt Graubünden zurückzuweisen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER / ASTRID HIRZEL, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 61 N. 16). Auf eine erneute Rückweisung der Streitsache an das Gesund- heitsamt Graubünden kann freilich verzichtet werden, wenn sich die ver- fügte Beteiligung des Beschwerdeführers am Notfalldienst in der Region X._____ ungeachtet der konkreten Ausgestaltung derselben als unzuläs- sig erweist. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob eine Beteiligung des Be- schwerdeführers am Notfalldienst in der Region X._____ – wie von die- sem geltend gemacht – bereits aus grundsätzlichen Überlegungen un- zulässig ist.

6. a) Mit der angefochtenen Anordnung schränkt der Kanton Graubünden die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständig erwerbstätiger Arzt insofern ein, als dieser, während er als Notfalldienstarzt tätig ist, nicht oder nur in vermindertem Umfang in seiner Arztpraxis für Dermatologie, Allergologie und klinische Immunologie arbeiten kann. Die angefochtene Anordnung greift folglich in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerde- führers ein, die als Teil der Wirtschaftsfreiheit in Art. 27 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ge- schützt ist. Nach einem Teil der Lehre berührt die verfügte Beteiligung am Notfalldienst überdies den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV; vgl. GÄCHTER / TREMP, a.a.O:, S. 9 und 33 ff.; GÄCHTER, a.a.O., S. 203; SIMON GRAF, Die Pflicht zur Leistung von Notfalldienst durch Ärzte in der Praxis, in: Schweizerische Ärztezeitung 2012, S. 170 ff., S. 171). b) Solche staatlichen Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Grund- rechtspositionen sind freilich nicht in jedem Fall unzulässig. Gemäss Art. 36 BV erweisen sie sich vielmehr als rechtmässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegen (Abs. 2), sich als verhältnismässig erweisen (Abs. 3) und

- 18 - den Kerngehalt der tangierten Grundrechte unberührt lassen (Abs. 4; BGE 139 I 280 E.4, 134 I 56 E.4.3, 130 I 16 E.3, 127 I 6 E.6, 126 I 112 E.3c). Darüber hinausgehend müssen staatliche Anordnungen, die – wie die vorliegend in Frage stehende – in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen, die marktwirtschaftlichen Grundbedingungen respektieren, ansonsten sie in der Bundesverfassung selbst vorgesehen oder durch ein kantonales Regalrecht begründet sein müssen (Art. 94 BV; vgl. GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 27 N. 31; KLAUS A. VALLENDER, in: EHRENZELLER / SCHINDLER / SCHWEI- ZER / VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar [St. Galler BV-Kommentar], 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 27 N. 60; FELIX UHLMANN, in: WALDMANN / BELSER / EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung [BSK BV], Basel 2015, Art. 94 N. 3). Ausserdem genügt bei Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit aufgrund der Systemkomponente von Art. 94 BV nicht jedes öffentliche Interesse, sondern nur ein grundsatzkonformes öffentliches Interesse (vgl. BGE 119 Ia 378 E.5b; UHLMANN, BSK BV, Art. 27 N. 45; BIAGGINI, a.a.O., Art. 27 N. 32; ULRICH HÄFELIN / WALTER HALLER / HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2012, N. 671a und N. 689). Schliesslich sind staatliche Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, verboten (Art. 27 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 und 4 BV; BGE 136 I 1 E.5.5.2, 132 I 97 E.2.1, 131 II 271 E.9.2.2, 130 I 26 E.6.3.3.1, 125 I 431 E.4b/aa; BIAGGINI, a.a.O., Art. 27 N. 23; UHLMANN, a.a.O., Art. 27 N. 62). Die angefochtene Teilneh- me des Beschwerdeführers am Notfalldienst erweist sich demnach nur als verfassungs- und damit rechtskonform, wenn sie diese Voraussetzungen respektiert.

7. a) Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Teilnahme an Notfalldienst zunächst mit dem Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Grundrechtsposition der Ärzte müsse in ei- nem Gesetz im formellen Sinne geregelt werden. Es sei mit anderen Wor-

- 19 - ten in generell-abstrakter Form zu klären, welche Kategorien von Ärzten allgemeinen Notfalldienst leisten müssten. Zudem seien der Umfang der Dienstpflicht, die Dispensation und eine allfällige Ersatzabgabe gesetzlich zu regeln. Solange entsprechende gesetzliche Regelungen fehlten, gehe es nicht an, in der Person des Beschwerdeführers einen einzelnen Fach- arzt herauszupicken und ihn zur Teilnahme an einem Notfalldienst zu verpflichten, der in rechtlicher Hinsicht in der verlangten Form überhaupt nicht bestehe und in keiner Weise geregelt sei. Überdies verfüge der Be- schwerdeführer als Dermatologe nicht über das Fachwissen, um allge- meinärztlichen Notfalldienst zu leisten. Als Notfallarzt müsste er sich häu- fig damit begnügen, den Patienten ins Krankenhaus einzuweisen, da ihm das für dessen Behandlung erforderliche Fachwissen fehlen würde. Ge- rade das sei aber nicht Sinn und Zweck des allgemeinen Notfalldienstes und würde die Gesundheitskosten in die Höhe treiben. Würde er Patien- ten stattdessen behandeln, so setze er sich der Gefahr aus, seinen Beruf unsorgfältig auszuüben und dadurch gegen Art. 40 lit. a MedBG zu ver- stossen. Als Facharzt sei er deshalb für die Ausübung des Notfalldienstes nicht geeignet. Im Übrigen beteilige er sich seit über 14 Jahren am fach- spezifischen Notfalldienst und sei hierzu auch weiterhin bereit. Während dieser ganzen Zeit sei der allgemeine Notfalldienst in der Region X._____ gewährleistet gewesen. Ganz offensichtlich sei die Notfallorganisation in X._____ unabhängig von der Teilnahme des Beschwerdeführers gesi- chert. Ausserdem wäre eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Not- falldienst zeitlich sehr aufwändig und würde insbesondere die Wochenen- den betreffen. Auch Einbussen finanzieller Art wären zu erwarten. Aus den vorgenannten Gründen und in Anbetracht des Alters des Beschwer- deführers sei dieser von der Pflicht zur Teilnahme am allgemeinen Not- falldienst zu dispensieren. b) Dieser Argumentation hält der Beschwerdegegner entgegen, die Normie- rung des Notfalldienstes durch den Staat sei nur dort angezeigt, wo der Notfalldienst nicht auf privater Basis organisiert werde bzw. der auf priva-

- 20 - ter Basis organisierte Notfalldienst nicht funktioniere. Da keine Anhalts- punkte dafür bestünden, dass der in der Region X._____ vom regionalen Ärzteverein auf privater Basis organisierte Notfalldienst unzureichend sei, bestehe für den Kanton Graubünden kein Handlungsbedarf bezüglich der Organisation des regionalen Notfalldiensts gesetzgeberisch tätig zu wer- den. Ohnehin sei das Gesundheitsamt Graubünden zum Erlass generell- abstrakter Regelungen nicht befugt, weshalb es die vom Beschwerdefüh- rer verlangten Regelungen nicht erlassen könne. Wie sich aus den in der angefochtenen Verfügung angeführten Literaturmeinungen ergäbe, recht- fertige eine fachliche Spezialisierung ausserdem keine Dispensation vom Notfalldienst. Der vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner ge- genteiligen Auffassung herangezogene Entscheid des Bundesgerichts möge auf die Finanzwelt zutreffen, sei aber im vorliegenden Fall – wie die Fachliteratur zeige – unbehelflich. Dies müsse vorliegend umso mehr gel- ten, als der Beschwerdeführer nebst seinen spezialärztlichen Fachtiteln auch noch einen Facharzt für allgemeine Medizin und einen solchen für Innere Medizin besitze. Unter diesen Umständen könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er über die erforderliche Fachqualifika- tion für eine Teilnahme am Notfalldienst verfüge.

8. a) Art. 34 Abs. 2 GesG verpflichtet alle im Kanton Graubünden tätigen Ärzte, sich am regionalen Notfalldienst zu beteiligen sowie für eine entspre- chende Vertretung während längerer Abwesenheit zu sorgen. Diese vom Grossen Rat als ordentlichem Gesetzgeber erlassene Regelung (vgl. Art. 30 und Art. 31 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]) wird im Anwendungsbereich des Medizinialberufegesetz in Bezug auf die Normadressaten dahingehend eingeschränkt, als danach nur mehr praxisberechtigte Ärztinnen und Ärzte erfasst werden, die in ei- ner Arztpraxis selbständig erwerbstätig sind und zulasten der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung abrechnen können (vgl. vorstehende Erwägung 5b). Diese Medizinalpersonen sind gemäss Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG gehalten, sich am "regiona-

- 21 - len Notfalldienst" zu beteiligen. Diese Regelung bezweckt, eine ausrei- chende und zweckmässige medizinische Erstversorgung in Notfällen aus- serhalb der Sprechstunden der praxisberechtigten Ärzte sicherzustellen (vgl. vorstehende Erwägung 5b). Hieraus ergeben sich insofern Rück- schlüsse auf Art und Umfang der die dienstpflichtigen Ärzte treffenden Leistungspflicht, als sich diese insoweit am regional zu organisierenden Notfalldienst zu beteiligen haben, als dies für eine ausreichende medizini- sche Versorgung der ansässigen Bevölkerung und der sich in der Region aufhaltenden Personen erforderlich ist. Die sich hieraus ergebenden Leis- tungspflichten dürften einer über Art. 34 Abs. 2 GesG hinaus gehenden, einheitlichen gesetzlichen Konkretisierung auf kantonaler Ebene nur schwer zugänglich sein, da sich die massgeblichen Verhältnisse hinsicht- lich der personellen Ressourcen, des Bedarfs an medizinischer Notfall- versorgung sowie der vorhandenen und für einen Notfalldienst in An- spruch zu nehmenden, medizinischen Infrastruktur von Region zu Region erheblich unterscheiden (vgl. Reorganisation ärztlicher Notfalldienst – Bewertung spezifischer Massnahmen, abrufbar unter http://www.gdk- cds.ch > Themen > Medizinische Grundversorgung, letztmals besucht am

22. Juni 2016). Dazu kommt, dass die Zahl der dienstpflichtigen Ärzte ste- tig Änderungen unterworfen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus als vertretbar, wenn sich der kantonale Gesetzgeber in Art. 34 Abs. 2 GesG darauf beschränkt hat, den Kreis der notfalldienstpflichtigen Ärzte und die regionale Ausgestaltung des Notfalldiensts vorzuschreiben. Die relative Unbestimmtheit dieser, in einem Gesetz im formellen Sinn enthaltenen Regelung wird dadurch gemindert, dass sich die in einer Re- gion dienstpflichtigen Ärzte zumeist kennen und damit abschätzen kön- nen, wie häufig sie bei der vorzunehmenden alternativen Inanspruchnah- me zum Notfalldienst voraussichtlich herangezogen werden. Die betroffe- nen Ärzte sind somit in der Lage, Inhalt und Tragweite von Art. 34 Abs. 2 GesG für sich persönlich abzuschätzen. Ausserdem profitieren sie als praxisberechtigte Ärzte von einem funktionierenden Notfalldienst, müss- ten sie andernfalls doch selber für ihre Patienten einen Notfalldienst ge-

- 22 - währleisten. Für praxisberechtigte Ärzte dürfte Art. 34 Abs. 2 GesG des- halb wohl im Allgemeinen keine schwerwiegende Grundrechtseinschrän- kung beinhalten. Davon ist jedenfalls bezüglich des Beschwerdeführers auszugehen, der aufgrund der angefochtenen Verfügung – wie dem Not- falldienstplan X._____ Juni 2016 entnommen werden kann – als zehnter Arzt in den Notfalldienst der Region X._____ eingebunden werden soll (vgl. Dienstplan Notfalldienst X._____ Juni 2016; abrufbar unter http://www._____, letztmals besucht am 22. Juni 2016). Im vorliegenden Fall bietet Art. 34 Abs. 2 GesG deshalb eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die verfügte(n) Grundrechtseinschränkung(en). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers respektiert die angefochtene An- ordnung demzufolge das Legalitätsprinzip (Art. 36 Abs. 1 BV). b) Mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Pflicht, sich am Notfalldienst in der Region X._____ zu beteiligen, streben die zuständigen Behörden die Gewährleistung einer hinreichenden und zweckmässigen medizinischen Notfallversorgung der in der Region X._____ lebenden Bevölkerung und der sich dort aufhaltenden Personen nachts und an Sonn- und Feiertagen ausserhalb der ärztlichen Sprechstunden an. Dadurch soll in erster Linie die Notfallstation des Regionalspitals X._____ entlastet werden, um genügend Kapazitäten für dringende Notfälle bereithalten zu können. Darüber hinaus könnte ein regionaler Notfalldienst die medizinische Ver- sorgung in abgelegener Teilen der Region X._____ durch einen dezentral organisierten Präsenzdienst verbessern (vgl. GÄCHTER / TREMP, a.a.O., S. 34; GRAF, a.a.O., S. 171). Damit beruht die angefochtene Anordnung auf einem gewichtigen gesundheitspolizeilichen Interesse, das mit der Wettbewerbsfreiheit vereinbar und demzufolge als grundsatzkonform an- zusehen ist. Die in Frage stehende Anordnung stützt sich somit auf ein hinreichendes öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

- 23 - c) Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Teilnahme am Notfalldienst rügt, ist vorab festzuhalten, dass die entspre- chenden Einwände im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. dazu vor- stehende Erwägung 5d) nur insoweit zu prüfen sind, als sie sich als Aus- fluss des Verhältnismässigkeitsprinzips zu eigentlichen Dispensations- gründen verdichten, derentwegen der Beschwerdeführer von Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der Region X._____ zu entbin- den und Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG von Verfassungswegen die Anwendung zu versagen ist. Dies trifft primär auf die Behauptung des Beschwerdeführers zu, als Facharzt für Dermatologie und Venerologie sowie Allergologie und klinische Immunologie nicht in der Lage zu sein, allgemeinärztlichen Notfalldienst zu leisten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Notfallbehandlung auf die Beseitigung des Notfalls beschränkt ist. Wendet sich ein Patient ausserhalb der ordentli- chen ärztlichen Sprechstunden wegen eines dringenden medizinischen Problems an den Notfalldienstarzt, so darf und soll dieser die Behandlung auf medizinisch unaufschiebbare Massnahmen beschränken (HARDY LAN- DOLT / IRIS HERZOG-ZWITTER, Arzthaftungsrecht, Zürich / St. Gallen 2015, § 7 N. 556). Ist er hierzu nicht in der Lage, so übernimmt er lediglich die Erstversorgung des Patienten und weist diesen daraufhin in das fachlich kompetente Spital ein. Mit diesem Vorgehen erfüllt ein Spezialarzt die ihm als Notfallarzt auferlegte Aufgabe korrekt und respektiert seine Berufs- pflicht gemäss Art. 40 lit. a MedBG. Er läuft damit nicht Gefahr, sich ei- nem persönlichen Haftungsrisiko auszusetzen. Weder unter diesem Blickwinkel noch im Hinblick auf die Gewährleistung einer hinreichenden medizinischen Versorgung erweist es sich demzufolge als erforderlich, al- le Spezialärzte von vornherein von der Teilnahme am Notfalldienst aus- zuschliessen (vgl. dazu FELLMANN, a.a.O., Art. 40 N. 146; THOMAS POLED- NA / RAPHAEL STOLL, Ärztlicher Notfalldienst: Pflicht oder Recht des Arztes, in: AJP 2005, S. 1367 ff., 1369). Der Einbezug von Spezialärzten in den Notfalldienst mag allerdings, wie vom Beschwerdeführer postuliert, dazu führen, dass Patienten vermehrt in öffentliche Spitäler eingewiesen wer-

- 24 - den. Daran dürfte angesichts der dadurch verursachten Gesundheitskos- ten kaum ein öffentliches Interesse bestehen (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 40 N. 148). Ob Spezialärzte deshalb vom Notfalldienst auszunehmen sind, stellt freilich eine rechtspolitische Frage dar, über die der Gesetzge- ber zu entscheiden hat. Solange dieser keine entsprechende Ausnahme- regelung geschaffen hat und in Art. 34 Abs. 2 GesG Allgemein- sowie Spezialärzte gleichermassen zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet, haben die rechtsanwendenden Behörden Spezialärzte zur Teilnahme am regionalen Notfalldienst anzuhalten, es sei denn, deren Einbezug erweise sich als ungeeignet und damit unverhältnismässig. d) Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist diesbezüglich zu beachten, dass dieser neben seinen spezialärztlichen Fachtiteln auch über einen Fach- arzt für Innere Medizin und einen solchen über allgemeine Medizin ver- fügt. Zwar war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit 14 Jah- ren nicht mehr als Grundversorger tätig. Die von ihm genossene Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich der Allgemeinen und Inneren Medizin stellt jedoch sicher, dass er grundsätzlich in der Lage ist, medizinische Notfälle zu erkennen und diese durch die Verweisung an das nächstgele- gene Spital einer fachgerechten Versorgung zuzuführen. Verhält sich der Beschwerdeführer als Notfalldienstarzt solchermassen und nimmt keine über seine fachlichen Kenntnisse hinausgehende Behandlung vor, so nimmt er durch diese Tätigkeit entgegen der von ihm geäusserten Be- fürchtung kein persönliches Haftungsrisiko auf sich. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die FMH einen "Dienstarztkurs und Dienstarzt- Refresherkurs" anbietet, den der Beschwerdeführer absolvieren kann (vgl. http://www.sgnor.ch/kurse/detail-ansicht/, letztmals besucht am 22. Juni 2016). Unter diesen Umständen besteht für das Gericht kein Anlass, an der fachlichen Eignung des Beschwerdeführers als Notfalldienstarzt zu zweifeln, zumal das Gesundheitsamt Graubünden als Fachbehörde die Eignung des Beschwerdeführers als Notfalldienstarzt vorbehaltlos bejaht. In dieser Beziehung unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende

- 25 - Fallkonstellation denn auch entscheidend von dem vom Beschwerdefüh- rer für das geltend gemachte Übernahmeverschulden angerufenen BGE 124 III 155 E.3. Der Beschwerdeführer vermag aus diesem Urteil daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gesundheitliche Gründe, wel- che einer Tätigkeit als Notfalldienstarzt entgegenstünden, macht der Be- schwerdeführer sodann nicht geltend. Damit erweist sich der Beschwer- deführer für die Tätigkeit als Notfalldienstarzt grundsätzlich als geeignet. e) Wenn der Beschwerdeführer die angefochtene Teilnahme am Notfall- dienst sodann als nicht erforderlich erachtet, weil er in den vergangenen 14 Jahren ausschliesslich fachärztlichen Notfalldienst geleistet habe, oh- ne dass dadurch ein hinreichende Notfallversorgung gefährdet gewesen sei, kann ihm bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden. Der praxisberechtigte Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärz- teschaft einen Notfalldienst organisiert, von seiner andernfalls wohl be- stehenden Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Als Gegenleis- tung hierfür hat er, wie in Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG vorgesehen, den Notfalldienst als gemeinsame ärztliche Aufgabe im Grundsatz gleichwertig mitzutragen. Die vom Gesundheitsamt Graubünden als Fachbehörde eingenommene Haltung, sämtliche im Kan- ton Graubünden tätigen, praxisberechtigten Ärzte hätten sich am regiona- len Notfalldienst zu beteiligen, erscheint vor diesem gesetzlichen Hinter- grund als folgerichtig. Dass in der Vergangenheit offenbar Spezialärzte vom Notfalldienst befreit waren, ändert daran nichts. f) Nicht bestritten ist schliesslich, dass die angefochtene Teilnahme am Not- falldienst den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Lebensgestaltung einschränkt und seine berufliche Tätigkeit womöglich derart weitgehend beeinträchtigt, dass er eine Erwerbseinbusse erleidet. Diese mit der Not- falldienstpflicht naturgemäss verbundenen Belastungen sind indessen nicht derart schwerwiegend, um die angefochtene Anordnung angesichts des erheblichen gesundheitspolizeilichen Interesses an einer hinreichen-

- 26 - den medizinischen Versorgung der Bevölkerung in der Region X._____ und der sich dort aufhaltenden Personen von vornherein als unverhält- nismässig erscheinen zu lassen. Der mit dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers einhergehenden verminderten Belastbarkeit kann so- dann durch eine Reduktion des Umfangs der Notfalldienstpflicht ausrei- chend Rechnung getragen werden. Allein deshalb erweist es sich nicht als erforderlich, den Beschwerdeführer von der Notfalldienstpflicht zu be- freien (Art. 36 Abs. 3 BV). Im Übrigen greift die angefochtene Anordnung offensichtlich nicht in den Kerngehalt der davon (allenfalls) betroffenen Grundrechte ein (Art. 36 Abs. 4 BV). g) Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der verfügte Grund- rechtseingriff nicht in den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte ein- greift (Art. 36 Abs. 4 BV), auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundla- ge beruht (Art. 36 Abs. 1 BV), sich auf ein grundsatzkonformes, öffentli- chen Interesse stützt (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich grundsätzlich als ver- hältnismässig erweist (Art. 36 Abs. 3 BV). Dagegen kann aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden, ob das Gesundheitsamt Graubünden die Notfalldienstpflicht in der Region X._____ und den umliegenden Notfall- dienstregionen unter gleichwertigem Einbezug der praxisberechtigten Ärz- te rechtsgleich umgesetzt hat (Art. 8 Abs. 1 BV). Ebenso wenig kann überprüft werden, ob der Beschwerdeführer durch die verfügte Teilnahme am Notfalldienst gegenüber mit ihm in direkter Konkurrenz stehenden (Fach-)Ärzten benachteiligt und der Wettbewerb dadurch in einer durch Art. 27 BV und Art. 94 Abs. 1 sowie 4 BV untersagten Weise beeinträch- tigt wird (vgl. BGE 136 I 1 E.5.5.2, 130 I 26, 128 I 136 E.3 und 4, 125 I 431 E.4b/aa; VALLENDER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 27 N. 31; BIAGGI- NI, a.a.O., Art. 27 N. 23). Soweit aktenkundig hat das Gesundheitsamt Graubünden nämlich bis anhin ausschliesslich den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Notfalldienst in der Region X._____ verpflichtet. Welche anderen Ärzte sich in dieser und in den umliegenden Notfalldienstregio- nen am Notfalldienst zu beteiligen haben, hat es bis anhin, soweit ersicht-

- 27 - lich, nicht festgelegt. Ein solches Vorgehen erweist sich jedenfalls in ei- nem Fall, wie dem vorliegenden, in dem Art und Umfang der Notfalldienst eines Arztes umstritten sind, als unzulässig, da diese Frage nicht unab- hängig von der Notfalldienstpflicht der anderen in X._____ und Umge- bung tätigen praxisberechtigten Ärzte beurteilt und entschieden werden kann. In solchen Fällen müssen die gegenüber diesen Ärzten getroffenen Anordnungen deshalb offengelegt und die streitige Notfalldienstpflicht in Abhängigkeit dazu und in Auseinandersetzung damit bestimmt werden. Nur auf diese Weise kann eine rechtsgleiche und wettbewerbsneutrale Umsetzung der Notfalldienstpflicht im Streitfall überprüft und gewährleistet werden. Das vorliegende Verfahren genügt diesen Anforderungen nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daraus freilich nicht gefolgert werden, die verfügte Teilnahme am Notfalldienst wirke sich wettbewerbsverzerrend aus und/oder verstosse gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot. Der Beschwerdeführer vermag seine entspre- chende Behauptung denn auch nicht zu belegen. Auch unter diesem Blickwinkel besteht im derzeitigen Verfahrensstadium daher kein Anlass, den Beschwerdeführer aus der Notfalldienstpflicht zu entlassen. 9. Bei diesem Ergebnis ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an das Ge- sundheitsamt Graubünden zurückzuweisen, damit dieses die Notfall- dienstpflicht des Beschwerdeführers in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestimmt, mithin festlegt, wann und gegebenenfalls wo sich der Be- schwerdeführer für den ärztlichen Notfalldienst zur Verfügung zu stellen hat und die vom Beschwerdeführer als Notfalldienstarzt zu übernehmen- den Aufgaben, sofern erforderlich, zu umschreiben (vgl. dazu vorstehen- de Erwägung 5d). Die diesbezügliche Anordnung muss für eine ausrei- chende medizinische Versorgung der Bevölkerung in der Region X._____ sowie der sich dort aufhaltenden Personen geeignet sowie erforderlich sein und sich für den Beschwerdeführer in Anbetracht der Schwere der hiermit verbundenen Grundrechtseinschränkung als verhältnismässig er-

- 28 - weisen. Ausserdem hat das Gesundheitsamt Graubünden für eine rechtsgleiche und wettbewerbsneutrale Ausgestaltung des Notfalldiensts in der Region X._____ zu sorgen. Welche Anordnungen es vor diesem Hintergrund trifft, hat das Gesundheitsamt Graubünden unter Berücksich- tigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vom Be- schwerdeführer angeführten Gründe (Alter, persönliche Belastung, Wei- ter- und Fortbildungsbedarf, Erwerbseinbusse), die seiner Beteiligung am Notfalldienst entgegenstehen sollen, zu erläutern. In diesem Sinne wird die vorliegende Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Angele- genheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen und zur Neu- verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge im erstinstanzlichen Ver- fahren an das Gesundheitsamt Graubünden und zur Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Mit diesem Entscheid in der Haupt- sache wird der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.

10. a) Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen An- trägen zu zwei Dritteln durchgedrungen und zu einem Drittel unterlegen. Dementsprechend hat er die Verfahrenskosten im Umfang von einem Drittel zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 VRG). b) Diesem Verteilschlüssel folgend hat der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer ausserdem einen Teil der durch den vorliegenden Rechtsstreit verursachten, aussergerichtlichen Kosten zu erstatten (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 18. Juni 2015 einen Aufwand von Fr. 10'044.--, bestehend aus einem Zeitaufwand von 36.50 Stunden à Fr. 250.--, Barauslagen von Fr. 1750.-- sowie 8 % Mehrwert- steuer von Fr. 744.--, geltend. Der fragliche Aufwand erscheint dem Ge-

- 29 - richt als übersetzt, da die Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit sowie Or- ganisation des Notfalldienstes bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts U 12 56 vom 14. Mai 2014 entschieden wurden und im Übrigen nur im Grundsatz beurteilt werden konnten, ob sich der Beschwerdeführer am Notfalldienst zu beteiligen hat oder nicht. Die eingereichte Honorarnote taugt deshalb nicht als Grundlage für die Festlegung der aussergerichtli- chen Parteientschädigung. Unter diesen Umständen ist diese aufgrund der Akten zu bestimmen und ermessensweise auf Fr. 5'000.-- (inkl. Bar- auslagen und MWST) festzulegen. Demzufolge hat der Beschwerdegeg- ner dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung im Be- trag von Fr. 3'333.-- (Fr. 5'000.-- x 0.66), inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen. Dem DJSG steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 verpflichtete das Gesundheitsamt Graubünden den Beschwerdeführer, sich ab sofort am regionalen Notfall- dienst zu beteiligen. Zugleich hob es die seine Verfügung vom 25. Okto-

- 7 - ber 2011 betreffende Rechnung zu Lasten des Beschwerdeführers auf und auferlegte diesem die Kosten für das neu eröffnete Verfahren von to- tal Fr. 756.--. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am

19. November 2014 Beschwerde beim Beschwerdegegner. Den darin ge- stellten prozessualen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung lehnte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 ab. Gegen diese Anordnung reichte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2014 Prozessbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit dem Antrag, die Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2014 sei aufzuheben und dem Antrag des Beschwer- deführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei stattzugeben. Diese Prozessbeschwerde U 15 2 hat eine selbständig eröffnete Zwi- schenverfügung des Beschwerdegegners zum Gegenstand, die gemäss Art. 42 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. c und Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG grundsätzlich mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden kann. Zwischenverfügungen unter- scheiden sich von Endverfügungen dadurch, dass sie ein Beschwerdever- fahren nicht abschliessen, sondern lediglich einen Schritt auf dem Wege der Verfahrenserledigung beinhalten. Sie können als akzessorische An- ordnungen eines Hauptverfahrens nur während eines Beschwerdeverfah- rens erlassen werden und haben nur für dessen Dauer Bestand. Mit dem instanzabschliessenden Entscheid in der Hauptsache fallen sie von Ge- setzes wegen dahin (BGE 111 Ib 182 E.2a; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, N. 905; HANSJÖRG SEI- LER, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2016 [nach- folgend: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz], Art. 55 N. 140). Die mit Beschwerde U 15 2 angefochtene Anordnung betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorinstanzlichen Verfah- ren wurde folglich durch den Entscheid des Beschwerdegegners vom

19. Januar 2015 ersetzt, in welchem dieser die gegen die Verfügung des

- 8 - Gesundheitsamt Graubünden vom 20. Oktober 2014 erhobene Be- schwerde in der Hauptsache abgewiesen und damit über die fragliche Angelegenheit instanzabschliessend entschieden hat. Das Beschwerde- verfahren U 15 2 ist folglich zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts oh- ne Kostenfolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 3 Die Beschwerde U 15 19 richtet sich gegen den in der Hauptsache er- gangenen Entscheid des Beschwerdegegners vom 19. Januar 2015. Hierbei handelt es sich um eine individuell-konkrete Anordnung eines kantonalen Departements, die in Anwendung von öffentlichem Recht er- gangen ist und weder endgültig ist noch bei einer anderen Instanz ange- fochten werden kann. Gegen einen solchen Entscheid kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden erhoben werden. Die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer durch diesen überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung. Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen (Art. 50 VRG). Auf die von ihm zudem frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VRG).

E. 4 a) Das DJSG vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, der kantonale Gesetzgeber habe die Organisation des ärztlichen Notfall- diensts – wie es in der ursprünglichen Fassung von Art. 34 Abs. 2 GesG ausdrücklich verankert gewesen sei – grundsätzlich der privaten Initiative überlassen (vgl. Verfügung des DJSG vom 19. Januar 2015 S. 5). Das Gesundheitsamt Graubünden greife deshalb in die Organisation des Not- falldiensts nur ein, wenn die von den Ärzten getroffene Lösung keine aus- reichende medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleiste. In diesen Fällen sei es befugt bzw. gehalten, Ärztinnen und Ärzte in Anwen- dung von Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des

- 9 - Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz; GesG; BR 500.000) in Verbin- dung mit Art. 40 lit. g des Bundesgesetzes über die universitären Medizi- nalberufe (Medizinalberufegesetz; MedBG; SR 811.11) zu verpflichten, sich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen (Verfügung des DJSG vom 19. Januar 2015 S. 6 f.). Wie bzw. in welcher Form die Teil- nahme am regionalen Notfalldienst zu erfolgen habe, hätten die in der be- treffenden Region tätigen Medizinalpersonen selbst zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hätten die Ärztinnen und Ärzte der Region X._____ die Organisation des Notfalldienstes dem Ärzteverein X._____ überlassen. Indem der Beschwerdeführer das Funktionieren des auf privater Basis or- ganisierten Notfalldienstes in der Region X._____ nicht in Frage stelle, richte sich die Form seiner Teilnahme nach den vom Bündner Ärzteverein aufgestellten Regeln (Verfügung des DJSG vom 19. Januar 2016 S. 7). Somit sei das Gesundheitsamt Graubünden weder verpflichtet noch be- rechtigt gewesen, den Beschwerdeführer von der Leistung des allgemei- nen Notfalldienstes zu dispensieren (Verfügung des DJSG vom 19. Janu- ar 2016 S. 8). b) Mit der Frage, wer über die Pflicht des Beschwerdeführers zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der Region X._____ zu entscheiden hat, setzte sich das Verwaltungsgericht im unangefochten in Rechtskraft er- wachsenen Urteil U 12 56 vom 27. Mai 2014 (= PVG 2014 Nr. 6) ausein- ander. Dabei gelangte es zur Auffassung, bei der Gewährleistung einer zweckmässigen, wirtschaftlichen und ausreichenden notfallärztlichen Ver- sorgung der Bündner Bevölkerung handle es sich um eine öffentliche Aufgabe, für welche der Kanton Graubünden zuständig sei. Dieser habe die Organisation des Notfalldiensts weder im Gesundheitsgesetz noch in einem anderen vom Grossen Rat erlassenen Gesetz auf den Bündner Ärzteverein oder den X._____er Ärzteverein übertragen und den einen oder anderen ermächtigt, Inhalt und Tragweite der in Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG verankerten Berufspflichten der selbständig erwerbstätigen Ärzte in Form eines verwaltungsrechtlichen

- 10 - Entscheids festzulegen. Diese Aufgabe obliege vielmehr dem Gesund- heitsamt Graubünden, welches die Tätigkeit der im Kanton Graubünden praktizierenden Medizinalpersonen zu überwachen habe (Art. 6a GesG). In dieser Funktion hätte das Gesundheitsamt Graubünden auf die vom Beschwerdeführer in der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom

17. Oktober 2011 formulierten Anträge insoweit eintreten müssen, als dieser darin ersucht habe, Art und Umfang der von ihm aufgrund von Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG geschuldeten Beteiligung am Notfalldienst festzulegen und zu entscheiden, ob er im Dispensationsfall eine an die Stelle dieser verwaltungsrechtlichen Berufs- pflicht tretende Ersatzabgabe schulde (vgl. U 12 56 vom 27. Mai 2014 E.3f und 3g). c) Die Richtigkeit dieser Entscheidung stellt der Beschwerdegegner in Abre- de, indem er sich auf den Standpunkt stellt, über die Teilnahme am Not- falldienst hätten primär die in der Region tätigen Ärzte zu entscheiden, das Gesundheitsamt habe diesbezüglich nur Anordnungen zu treffen, wenn eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Diese Auffassung hatte der Beschwerdegegner bereits im Verfahren U 12 56 vertreten. Das Gericht hat sich damit im Rückweisungsentscheid U 12 56 vom 27. Mai 2014 eingehend auseinandergesetzt. Wenn der Be- schwerdeführer dieselbe Frage im vorliegenden Verfahren abermals ohne neue (wesentlichen) Argumente thematisiert, erscheint dies unverständ- lich. Das Gericht sieht sich denn auch aufgrund der Argumente des Be- schwerdeführers nicht veranlasst, an der Richtigkeit der im Urteil U 12 56 vom 27. Mai 2014 getroffenen Entscheidung zu zweifeln. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner wie auch das Gesund- heitsamt Graubünden und der Beschwerdeführer an die im Rückwei- sungsentscheid U 12 56 vom 27. Mai 2014 enthaltenen Vorgaben gebun- den sind (vgl. BGE 99 Ib 519 E.1b, 94 I 384 E.1; PHILIPPE WEISSENBERGER / ASTRID HIRZEL, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommen- tar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf

- 11 - 2016, Art. 61 N. 28; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, N. 1158). Dasselbe gilt grundsätzlich für das angerufene Gericht, das in Bezug auf seine eigenen Rückweisungsent- scheide, wie das Bundesgericht im öffentlich-rechtlichen Beschwerdever- fahren, im Allgemeinen von einer Bindung an die im ersten Rechtsgang entschiedenen Fragen ausgeht, andernfalls entgegen der gesetzlichen Konzeption eine doppelte Beschwerdemöglichkeit und ein Recht auf Wie- dererwägung bestünde. Insofern liegt vorliegend folglich eine abgeurteilte Sache vor, womit es dem Gericht verwehrt ist, auf die im Rückweisungs- entscheid U 12 56 vom 27. Mai 2014 getroffenen Anordnungen zurückzu- kommen (vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren BGE 135 III 334 E.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_465/2011 vom 10. Februar 2012 E.1.3.2; vgl. zu den Ausnahmen: WEISSENBERGER / HIRZEL, Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 61 N. 28 und KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 1158). Die Vorbringen des Beschwerdegegners bezüglich der Zuständigkeit des Gesundheitsamts Graubünden können im vorliegenden Verfahren daher nicht mehr gehört werden. Dagegen sind neue tatsächli- che und rechtliche Vorbringen hinsichtlich Art und Umfang der dem Be- schwerdeführer gemäss Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG obliegenden Berufspflicht uneingeschränkt zulässig, hatte doch der verwaltungsgerichtliche Rückweisungsentscheid U 12 56 vom

27. Mai 2014 einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid zum Ge- genstand. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen, gemessen an diesen Vorgaben, als rechtmässig erweisen (vgl. zur Kognition Art. 51 VRG).

E. 5 a) Die angefochtene Anordnung, wonach sich der Beschwerdeführer "ab sofort" (20. Oktober 2014) am regionalen Notfalldienst zu beteiligen habe, basiert auf Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG. Die letztgenannte Bestimmung verpflichtet Personen, die einen univer- sitären Medizinalberuf selbständig ausüben, in dringenden Fällen Bei-

- 12 - stand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Not- falldiensten mitzuwirken. Bei der erstgenannten Berufspflicht geht es um die Hilfe in Notsituationen. Demgegenüber soll die Pflicht, in Notfalldiens- ten mitzuwirken, eine angemessene medizinische Erstversorgung im am- bulanten Bereich nachts und an Sonn- und Feiertagen ausserhalb der ärztlichen Sprechstunden gewährleisten (WALTER FELLMANN, in: AYER / KIESER / POLEDNA / SPRUMONT [Hrsg.], Medizinalberufegesetz, Kommentar, Basel 2009, Art. 40 N. 138; THOMAS GÄCHTER, Kantonale Ebene: Medizi- nischer Notfalldienst, Wandel zu einer kantonalen Staatsaufgabe?, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 196 ff., 197; THOMAS POLEDNA / RAPHAEL STOLL, Ärztlicher Notfalldienst: Pflicht oder Recht des Arztes? Betrachtungen am Beispiel der Gesundheitsgesetzgebung des Kantons Zürich, in: AJP 2005, S. 1367 ff.). Diese öffentlich-rechtliche Berufspflicht der Ärzte besteht in- dessen nur, wenn und insoweit sie das kantonale Recht vorsieht (FELL- MANN, a.a.O., Art. 40 N. 143; GÄCHTER, a.a.O., S. 203 und 198 ff.; DERS. / TREMP DANIA, Arzt und seine Grundrechte, in: KUHN / POLEDNA [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2007, S. 34). b) Im Kanton Graubünden befasst sich der unter der Marginalie "Berufshilfe, Notfalldienst" stehende Art. 34 Abs. 2 GesG mit der Pflicht der Ärzte, sich am Notfalldienst zu beteiligen. Laut der fraglichen Regelung sind alle im Kanton Graubünden tätigen Ärzte gehalten, sich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen sowie für eine entsprechende Vertretung während längerer Abwesenheit zu sorgen. Diese Regelung hat eine spe- zielle Belastung der Ärztinnen und Ärzte zur Folge, die sachlich dadurch gerechtfertigt ist, dass eine rasche und medizinisch korrekte Behandlung der Patienten in Notfällen nur sichergestellt werden kann, wenn spezielles Fachpersonal den Notfalldienst übernimmt (vgl. GÄCHTER / TREMP, a.a.O., S. 35). Diese öffentlich-rechtliche Berufspflicht zur Teilnahme am Notfall- dienst trifft nach dem insofern unmissverständlichen Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 GesG Allgemein- und Spezialärzte gleichermassen. Insoweit sich

- 13 - Art. 34 Abs. 2 GesG indessen auf die Mitwirkung im Notfalldienst im Sin- ne von Art. 40 lit. g MedBG bezieht, ist der Begriff der "im Kanton Graubünden tätigen Ärzte" dahingehend zu verstehen, als darunter nur die im Kanton Graubünden zugelassenen Ärztinnen und Ärzte fallen, die in einer Arztpraxis selbständig erwerbstätig sind und zu Lasten der sozia- len Krankenversicherung abrechnen können. Denn das Medizinalberufe- gesetz beansprucht für Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf als Angestell- te in einem öffentlichen Spital oder einer Behörde ausüben, keine Geltung (WALTER FELLMANN, Das Medizinalberufegesetz ist neu in Kraft – bitte gleich nachbessern, in: hill 2007 III Nr. 1; DERS., a.a.O., Art. 40 N. 13 und 15 ff.). c) In Bezug auf den vorliegenden Fall steht diesbezüglich aufgrund der in- soweit übereinstimmenden Parteiaussagen in tatsächlicher Hinsicht fest, dass dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2004 eine zeitlich uneinge- schränkte Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Kanton Graubünden erteilt wurde. Auf der Grundlage dieser Bewilligung führt der Beschwerdeführer spätestens seit dem 1. Januar 2005 eine Facharztpra- xis für Dermatologie, Allergologie und klinische Immunologie in X._____. Als im Kanton Graubünden in einer Arztpraxis selbständig erwerbstätiger Arzt fällt er folglich in den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG, womit er aufgrund der fraglichen Re- gelungen gehalten ist, sich am Notfalldienst in der Region X._____ zu be- teiligen. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese öffentlich-rechtliche Berufspflicht erfüllt zu haben, indem er als Konsiliararzt in den Notfall- dienst des Spitals X._____ eingebunden sei und in dieser Form fachärzt- lichen Notfalldienst leiste. Dem hielt das Gesundheitsamt Graubünden in der Verfügung vom 20. Oktober 2014 zutreffend entgegen, gemäss Art. 1 Abs. 2 des vom Beschwerdeführer mit dem Regionalspital X._____ ge- schlossenen Konsiliarvetrags beinhalte der Dienst des Beschwerdefüh- rers als Konsiliararzt die Konsultation von Dermatologie- und Allergie- Patienten im Regionalspital X._____ sowie allfällige telefonische Konsilia-

- 14 - rien bei Unklarheiten. Einen Auftrag für den ärztlichen Notfalldienst im Be- reich Dermatologie sehe der Konsiliarvertrag nicht vor (Beilagen des Be- schwerdeführers [Bf-act.] 7). Diese vertragliche Regelung stimme mit dem Leistungsauftrag des Regionalspitals X._____ überein. Gemäss den Spi- tallisten 2010, 2011 und 2012 habe der Kanton Graubünden dem Regio- nalspital X._____ einen Leistungsauftrag im Bereich Akutmedizin für die erweiterte Grundversorgung erteilt. Die erweiterte Grundversorgung um- fasse die Diagnostik, Therapie und Pflege aller Krankheiten und Unfälle mit einem Angebot an spezialärztlicher Tätigkeit, welches über die Allge- meine Innere Medizin, Allgemeinchirurgie sowie Gynäkologie und Ge- burtshilfe hinausreiche und spezialisierte Tätigkeiten im Bereich der Or- thopädische Chirurgie, der Oto-Rhino-Larynologie, der Pädiatrie und der Intensivmedizin (IPS) umfasst habe. Über einen Leistungsauftrag für Dermatologie habe das Regionalspital X._____ bis 2013 nicht verfügt. Erstmals im Rahmen der aktuellen Spitalliste Akutsomatik 2014 sei dem Regionalspital X._____ ein Leistungsauftrag für Dermatologie mit der Leistungsgruppe DER2 (Wundpatienten) erteilt worden (Bf-act. 7 S. 4). Die Leistungsgruppe DER2 bedeute, dass leistungsgruppenspezifisch kein Facharzt und keine Notfallstation erforderlich seien. Unter diesen Umständen gehe der Beschwerdeführer fehl, aus Einzelnen für dringend erklärten konsiliarischen Untersuchungen, die Erfüllung seiner Notfall- dienstpflicht ableiten zu wollen (Bf-act. 7 S. 4). Dieser Auffassung kann vorbehaltlos zugestimmt werden. Soweit der Beschwerdeführer im vorlie- genden Beschwerdeverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, die ihm gemäss Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG oblie- gende Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst durch seinen kon- sularischen Dienst für das Regionalspital X._____ erfüllt zu haben und zukünftig zu erfüllen (vgl. dazu Beschwerde vom 18. Februar 2015 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die zuständigen Verwaltungsbehör- den den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG verpflichtet haben, sich am Notfall-

- 15 - dienst in der Region X._____ zu beteiligen, steht demnach im Einklang mit der fraglichen gesetzlichen Regelung. d) Das Gesundheitsamt Graubünden hat den Beschwerdeführer in der Ver- fügung vom 20. Oktober 2014 allerdings nur angehalten, sich ab sofort am regionalen Notfalldienst zu beteiligen. Welche konkreten Leistungs- pflichten den Beschwerdeführer aufgrund dieser Anordnung treffen, kann der Verfügung vom 20. Oktober 2014 nicht entnommen werden. Selbst in den Akten finden sich hierzu keinerlei Angaben. Der Beschwerdegegner führte in der angefochtenen Verfügung dazu konkretisierend aus, die Form der streitigen Teilnahme am Notfalldienst in der Region X._____ richte sich nach den vom Ärzteverein X._____ aufgestellten Regeln. Dies würde im Ergebnis jedoch bedeuten, dass der Ärzteverein X._____ die Pflichten des Beschwerdeführers als Notfalldienstarzt festlegen könnte. Ein solches Vorgehen würde aber voraussetzen, dass der Kanton Graubünden den Ärzteverein X._____ mit der Organisation des Notfall- dienstes beauftragt hätte. Da es sich bei der Organisation des Notfall- dienstes um eine öffentliche Aufgabe handelt, wäre hierfür eine Grundla- ge in einem Gesetz im formellen Sinne erforderlich, die – wie das Gericht im Urteil U 12 56 vom 27. Mai 2014 (= PVG 2014 Nr. 6) entschieden hat – im kantonalen Recht nicht existiert. Mangels (rechtsgültiger) Aufgaben- übertragung obliegt die Organisation des ärztlichen Notfalldienstes und damit insbesondere die Festlegung der streitigen Notfalldienstpflicht des- halb dem Gesundheitsamt Graubünden als zuständiger kantonaler Ver- waltungsbehörde (vgl. dazu auch die vorstehende Erwägung 4b). Bei die- ser Ausgangslage kann sich das Gesundheitsamt Graubünden nicht da- mit begnügen, die Pflicht des Beschwerdeführers, sich am Notfalldienst in der Region X._____ zu beteiligen, nur im Grundsatz zu bejahen und die Regelung des Ausmasses (Wochentage oder Wochenende) sowie der Modalitäten (Zeitraum, Ort, Aufgaben, Entschädigung) der Notfalldienst- pflicht dem Ärzteverein X._____ überlassen. Dass ein solches Vorgehen unzulässig ist, zeigt sich auch darin, dass in diesem Fall nur die vom Ge-

- 16 - sundheitsamt Graubünden getroffenen Anordnungen mit Verwaltungs(ge- richts)beschwerde angefochten werden könnten, während die diesbezüg- lich vom Ärzteverein X._____ getroffenen Vorkehren keine öffentlich- rechtlichen Entscheide wären, da sie nicht in Ausübung einer (rechtsgül- tig) übertragenen öffentlichen Aufgabe getroffen würden. Im verwaltungs- rechtlichen Rechtspflegeverfahren könnte in diesem Fall daher nur ge- prüft werden, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt am Notfalldienst in der Region X._____ zu beteiligen hat. Ein derartiges Ergebnis wäre höchst stossend und stünde nicht im Einklang mit der gesetzlichen Ord- nung. Das Gesundheitsamt Graubünden kann sich folglich nicht darauf beschränken, die Pflicht des Beschwerdeführers zur Teilnahme am Not- falldienst in der Region X._____ nur im Grundsatz zu bejahen. Vielmehr hat es dessen Notfalldienstpflicht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht selbst festzulegen, mithin anzuordnen, wann und gegebenenfalls wo sich der Beschwerdeführer für den ärztlichen Notfalldienst zur Verfügung zu stellen hat und die vom Beschwerdeführer in dieser Funktion zu über- nehmenden Aufgaben, sofern erforderlich, zu umschreiben. Nur mit einer solchen Anordnung nimmt das Gesundheitsamt Graubünden die ihm ob- liegende Aufgabe wahr, Art und Umfang der dem Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG tref- fenden Notdienstpflicht zu bestimmen. Die streitige Anordnung erweist sich demnach als unzureichend. e) Diesen Mangel kann das Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht korrigieren, ist doch dem Gesundheitsamt Graubünden bei der Fest- legung der streitigen Notfalldienstpflicht ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zuzubilligen und kennt es als zuständige Fach- behörde die zur Beurteilung stehenden Verhältnisse besser als das als Rechtspflegebehörde punktuell angerufene Gericht. Deshalb hat das Ge- richt sich mit der Aufhebung der angefochtenen Anordnung zu begnügen und die Angelegenheit im Übrigen zur Bestimmung von Art und Umfang des vom Beschwerdeführer zu leistenden Notfalldienstes an das Gesund-

- 17 - heitsamt Graubünden zurückzuweisen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER / ASTRID HIRZEL, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 61 N. 16). Auf eine erneute Rückweisung der Streitsache an das Gesund- heitsamt Graubünden kann freilich verzichtet werden, wenn sich die ver- fügte Beteiligung des Beschwerdeführers am Notfalldienst in der Region X._____ ungeachtet der konkreten Ausgestaltung derselben als unzuläs- sig erweist. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob eine Beteiligung des Be- schwerdeführers am Notfalldienst in der Region X._____ – wie von die- sem geltend gemacht – bereits aus grundsätzlichen Überlegungen un- zulässig ist.

E. 6 a) Mit der angefochtenen Anordnung schränkt der Kanton Graubünden die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständig erwerbstätiger Arzt insofern ein, als dieser, während er als Notfalldienstarzt tätig ist, nicht oder nur in vermindertem Umfang in seiner Arztpraxis für Dermatologie, Allergologie und klinische Immunologie arbeiten kann. Die angefochtene Anordnung greift folglich in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerde- führers ein, die als Teil der Wirtschaftsfreiheit in Art. 27 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ge- schützt ist. Nach einem Teil der Lehre berührt die verfügte Beteiligung am Notfalldienst überdies den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV; vgl. GÄCHTER / TREMP, a.a.O:, S. 9 und 33 ff.; GÄCHTER, a.a.O., S. 203; SIMON GRAF, Die Pflicht zur Leistung von Notfalldienst durch Ärzte in der Praxis, in: Schweizerische Ärztezeitung 2012, S. 170 ff., S. 171). b) Solche staatlichen Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Grund- rechtspositionen sind freilich nicht in jedem Fall unzulässig. Gemäss Art. 36 BV erweisen sie sich vielmehr als rechtmässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegen (Abs. 2), sich als verhältnismässig erweisen (Abs. 3) und

- 18 - den Kerngehalt der tangierten Grundrechte unberührt lassen (Abs. 4; BGE 139 I 280 E.4, 134 I 56 E.4.3, 130 I 16 E.3, 127 I 6 E.6, 126 I 112 E.3c). Darüber hinausgehend müssen staatliche Anordnungen, die – wie die vorliegend in Frage stehende – in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen, die marktwirtschaftlichen Grundbedingungen respektieren, ansonsten sie in der Bundesverfassung selbst vorgesehen oder durch ein kantonales Regalrecht begründet sein müssen (Art. 94 BV; vgl. GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 27 N. 31; KLAUS A. VALLENDER, in: EHRENZELLER / SCHINDLER / SCHWEI- ZER / VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar [St. Galler BV-Kommentar], 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 27 N. 60; FELIX UHLMANN, in: WALDMANN / BELSER / EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung [BSK BV], Basel 2015, Art. 94 N. 3). Ausserdem genügt bei Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit aufgrund der Systemkomponente von Art. 94 BV nicht jedes öffentliche Interesse, sondern nur ein grundsatzkonformes öffentliches Interesse (vgl. BGE 119 Ia 378 E.5b; UHLMANN, BSK BV, Art. 27 N. 45; BIAGGINI, a.a.O., Art. 27 N. 32; ULRICH HÄFELIN / WALTER HALLER / HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2012, N. 671a und N. 689). Schliesslich sind staatliche Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, verboten (Art. 27 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 und 4 BV; BGE 136 I 1 E.5.5.2, 132 I 97 E.2.1, 131 II 271 E.9.2.2, 130 I 26 E.6.3.3.1, 125 I 431 E.4b/aa; BIAGGINI, a.a.O., Art. 27 N. 23; UHLMANN, a.a.O., Art. 27 N. 62). Die angefochtene Teilneh- me des Beschwerdeführers am Notfalldienst erweist sich demnach nur als verfassungs- und damit rechtskonform, wenn sie diese Voraussetzungen respektiert.

E. 7 a) Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Teilnahme an Notfalldienst zunächst mit dem Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Grundrechtsposition der Ärzte müsse in ei- nem Gesetz im formellen Sinne geregelt werden. Es sei mit anderen Wor-

- 19 - ten in generell-abstrakter Form zu klären, welche Kategorien von Ärzten allgemeinen Notfalldienst leisten müssten. Zudem seien der Umfang der Dienstpflicht, die Dispensation und eine allfällige Ersatzabgabe gesetzlich zu regeln. Solange entsprechende gesetzliche Regelungen fehlten, gehe es nicht an, in der Person des Beschwerdeführers einen einzelnen Fach- arzt herauszupicken und ihn zur Teilnahme an einem Notfalldienst zu verpflichten, der in rechtlicher Hinsicht in der verlangten Form überhaupt nicht bestehe und in keiner Weise geregelt sei. Überdies verfüge der Be- schwerdeführer als Dermatologe nicht über das Fachwissen, um allge- meinärztlichen Notfalldienst zu leisten. Als Notfallarzt müsste er sich häu- fig damit begnügen, den Patienten ins Krankenhaus einzuweisen, da ihm das für dessen Behandlung erforderliche Fachwissen fehlen würde. Ge- rade das sei aber nicht Sinn und Zweck des allgemeinen Notfalldienstes und würde die Gesundheitskosten in die Höhe treiben. Würde er Patien- ten stattdessen behandeln, so setze er sich der Gefahr aus, seinen Beruf unsorgfältig auszuüben und dadurch gegen Art. 40 lit. a MedBG zu ver- stossen. Als Facharzt sei er deshalb für die Ausübung des Notfalldienstes nicht geeignet. Im Übrigen beteilige er sich seit über 14 Jahren am fach- spezifischen Notfalldienst und sei hierzu auch weiterhin bereit. Während dieser ganzen Zeit sei der allgemeine Notfalldienst in der Region X._____ gewährleistet gewesen. Ganz offensichtlich sei die Notfallorganisation in X._____ unabhängig von der Teilnahme des Beschwerdeführers gesi- chert. Ausserdem wäre eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Not- falldienst zeitlich sehr aufwändig und würde insbesondere die Wochenen- den betreffen. Auch Einbussen finanzieller Art wären zu erwarten. Aus den vorgenannten Gründen und in Anbetracht des Alters des Beschwer- deführers sei dieser von der Pflicht zur Teilnahme am allgemeinen Not- falldienst zu dispensieren. b) Dieser Argumentation hält der Beschwerdegegner entgegen, die Normie- rung des Notfalldienstes durch den Staat sei nur dort angezeigt, wo der Notfalldienst nicht auf privater Basis organisiert werde bzw. der auf priva-

- 20 - ter Basis organisierte Notfalldienst nicht funktioniere. Da keine Anhalts- punkte dafür bestünden, dass der in der Region X._____ vom regionalen Ärzteverein auf privater Basis organisierte Notfalldienst unzureichend sei, bestehe für den Kanton Graubünden kein Handlungsbedarf bezüglich der Organisation des regionalen Notfalldiensts gesetzgeberisch tätig zu wer- den. Ohnehin sei das Gesundheitsamt Graubünden zum Erlass generell- abstrakter Regelungen nicht befugt, weshalb es die vom Beschwerdefüh- rer verlangten Regelungen nicht erlassen könne. Wie sich aus den in der angefochtenen Verfügung angeführten Literaturmeinungen ergäbe, recht- fertige eine fachliche Spezialisierung ausserdem keine Dispensation vom Notfalldienst. Der vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner ge- genteiligen Auffassung herangezogene Entscheid des Bundesgerichts möge auf die Finanzwelt zutreffen, sei aber im vorliegenden Fall – wie die Fachliteratur zeige – unbehelflich. Dies müsse vorliegend umso mehr gel- ten, als der Beschwerdeführer nebst seinen spezialärztlichen Fachtiteln auch noch einen Facharzt für allgemeine Medizin und einen solchen für Innere Medizin besitze. Unter diesen Umständen könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er über die erforderliche Fachqualifika- tion für eine Teilnahme am Notfalldienst verfüge.

E. 8 a) Art. 34 Abs. 2 GesG verpflichtet alle im Kanton Graubünden tätigen Ärzte, sich am regionalen Notfalldienst zu beteiligen sowie für eine entspre- chende Vertretung während längerer Abwesenheit zu sorgen. Diese vom Grossen Rat als ordentlichem Gesetzgeber erlassene Regelung (vgl. Art. 30 und Art. 31 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]) wird im Anwendungsbereich des Medizinialberufegesetz in Bezug auf die Normadressaten dahingehend eingeschränkt, als danach nur mehr praxisberechtigte Ärztinnen und Ärzte erfasst werden, die in ei- ner Arztpraxis selbständig erwerbstätig sind und zulasten der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung abrechnen können (vgl. vorstehende Erwägung 5b). Diese Medizinalpersonen sind gemäss Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG gehalten, sich am "regiona-

- 21 - len Notfalldienst" zu beteiligen. Diese Regelung bezweckt, eine ausrei- chende und zweckmässige medizinische Erstversorgung in Notfällen aus- serhalb der Sprechstunden der praxisberechtigten Ärzte sicherzustellen (vgl. vorstehende Erwägung 5b). Hieraus ergeben sich insofern Rück- schlüsse auf Art und Umfang der die dienstpflichtigen Ärzte treffenden Leistungspflicht, als sich diese insoweit am regional zu organisierenden Notfalldienst zu beteiligen haben, als dies für eine ausreichende medizini- sche Versorgung der ansässigen Bevölkerung und der sich in der Region aufhaltenden Personen erforderlich ist. Die sich hieraus ergebenden Leis- tungspflichten dürften einer über Art. 34 Abs. 2 GesG hinaus gehenden, einheitlichen gesetzlichen Konkretisierung auf kantonaler Ebene nur schwer zugänglich sein, da sich die massgeblichen Verhältnisse hinsicht- lich der personellen Ressourcen, des Bedarfs an medizinischer Notfall- versorgung sowie der vorhandenen und für einen Notfalldienst in An- spruch zu nehmenden, medizinischen Infrastruktur von Region zu Region erheblich unterscheiden (vgl. Reorganisation ärztlicher Notfalldienst – Bewertung spezifischer Massnahmen, abrufbar unter http://www.gdk- cds.ch > Themen > Medizinische Grundversorgung, letztmals besucht am

22. Juni 2016). Dazu kommt, dass die Zahl der dienstpflichtigen Ärzte ste- tig Änderungen unterworfen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus als vertretbar, wenn sich der kantonale Gesetzgeber in Art. 34 Abs. 2 GesG darauf beschränkt hat, den Kreis der notfalldienstpflichtigen Ärzte und die regionale Ausgestaltung des Notfalldiensts vorzuschreiben. Die relative Unbestimmtheit dieser, in einem Gesetz im formellen Sinn enthaltenen Regelung wird dadurch gemindert, dass sich die in einer Re- gion dienstpflichtigen Ärzte zumeist kennen und damit abschätzen kön- nen, wie häufig sie bei der vorzunehmenden alternativen Inanspruchnah- me zum Notfalldienst voraussichtlich herangezogen werden. Die betroffe- nen Ärzte sind somit in der Lage, Inhalt und Tragweite von Art. 34 Abs. 2 GesG für sich persönlich abzuschätzen. Ausserdem profitieren sie als praxisberechtigte Ärzte von einem funktionierenden Notfalldienst, müss- ten sie andernfalls doch selber für ihre Patienten einen Notfalldienst ge-

- 22 - währleisten. Für praxisberechtigte Ärzte dürfte Art. 34 Abs. 2 GesG des- halb wohl im Allgemeinen keine schwerwiegende Grundrechtseinschrän- kung beinhalten. Davon ist jedenfalls bezüglich des Beschwerdeführers auszugehen, der aufgrund der angefochtenen Verfügung – wie dem Not- falldienstplan X._____ Juni 2016 entnommen werden kann – als zehnter Arzt in den Notfalldienst der Region X._____ eingebunden werden soll (vgl. Dienstplan Notfalldienst X._____ Juni 2016; abrufbar unter http://www._____, letztmals besucht am 22. Juni 2016). Im vorliegenden Fall bietet Art. 34 Abs. 2 GesG deshalb eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die verfügte(n) Grundrechtseinschränkung(en). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers respektiert die angefochtene An- ordnung demzufolge das Legalitätsprinzip (Art. 36 Abs. 1 BV). b) Mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Pflicht, sich am Notfalldienst in der Region X._____ zu beteiligen, streben die zuständigen Behörden die Gewährleistung einer hinreichenden und zweckmässigen medizinischen Notfallversorgung der in der Region X._____ lebenden Bevölkerung und der sich dort aufhaltenden Personen nachts und an Sonn- und Feiertagen ausserhalb der ärztlichen Sprechstunden an. Dadurch soll in erster Linie die Notfallstation des Regionalspitals X._____ entlastet werden, um genügend Kapazitäten für dringende Notfälle bereithalten zu können. Darüber hinaus könnte ein regionaler Notfalldienst die medizinische Ver- sorgung in abgelegener Teilen der Region X._____ durch einen dezentral organisierten Präsenzdienst verbessern (vgl. GÄCHTER / TREMP, a.a.O., S. 34; GRAF, a.a.O., S. 171). Damit beruht die angefochtene Anordnung auf einem gewichtigen gesundheitspolizeilichen Interesse, das mit der Wettbewerbsfreiheit vereinbar und demzufolge als grundsatzkonform an- zusehen ist. Die in Frage stehende Anordnung stützt sich somit auf ein hinreichendes öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

- 23 - c) Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Teilnahme am Notfalldienst rügt, ist vorab festzuhalten, dass die entspre- chenden Einwände im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. dazu vor- stehende Erwägung 5d) nur insoweit zu prüfen sind, als sie sich als Aus- fluss des Verhältnismässigkeitsprinzips zu eigentlichen Dispensations- gründen verdichten, derentwegen der Beschwerdeführer von Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der Region X._____ zu entbin- den und Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG von Verfassungswegen die Anwendung zu versagen ist. Dies trifft primär auf die Behauptung des Beschwerdeführers zu, als Facharzt für Dermatologie und Venerologie sowie Allergologie und klinische Immunologie nicht in der Lage zu sein, allgemeinärztlichen Notfalldienst zu leisten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Notfallbehandlung auf die Beseitigung des Notfalls beschränkt ist. Wendet sich ein Patient ausserhalb der ordentli- chen ärztlichen Sprechstunden wegen eines dringenden medizinischen Problems an den Notfalldienstarzt, so darf und soll dieser die Behandlung auf medizinisch unaufschiebbare Massnahmen beschränken (HARDY LAN- DOLT / IRIS HERZOG-ZWITTER, Arzthaftungsrecht, Zürich / St. Gallen 2015, § 7 N. 556). Ist er hierzu nicht in der Lage, so übernimmt er lediglich die Erstversorgung des Patienten und weist diesen daraufhin in das fachlich kompetente Spital ein. Mit diesem Vorgehen erfüllt ein Spezialarzt die ihm als Notfallarzt auferlegte Aufgabe korrekt und respektiert seine Berufs- pflicht gemäss Art. 40 lit. a MedBG. Er läuft damit nicht Gefahr, sich ei- nem persönlichen Haftungsrisiko auszusetzen. Weder unter diesem Blickwinkel noch im Hinblick auf die Gewährleistung einer hinreichenden medizinischen Versorgung erweist es sich demzufolge als erforderlich, al- le Spezialärzte von vornherein von der Teilnahme am Notfalldienst aus- zuschliessen (vgl. dazu FELLMANN, a.a.O., Art. 40 N. 146; THOMAS POLED- NA / RAPHAEL STOLL, Ärztlicher Notfalldienst: Pflicht oder Recht des Arztes, in: AJP 2005, S. 1367 ff., 1369). Der Einbezug von Spezialärzten in den Notfalldienst mag allerdings, wie vom Beschwerdeführer postuliert, dazu führen, dass Patienten vermehrt in öffentliche Spitäler eingewiesen wer-

- 24 - den. Daran dürfte angesichts der dadurch verursachten Gesundheitskos- ten kaum ein öffentliches Interesse bestehen (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 40 N. 148). Ob Spezialärzte deshalb vom Notfalldienst auszunehmen sind, stellt freilich eine rechtspolitische Frage dar, über die der Gesetzge- ber zu entscheiden hat. Solange dieser keine entsprechende Ausnahme- regelung geschaffen hat und in Art. 34 Abs. 2 GesG Allgemein- sowie Spezialärzte gleichermassen zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet, haben die rechtsanwendenden Behörden Spezialärzte zur Teilnahme am regionalen Notfalldienst anzuhalten, es sei denn, deren Einbezug erweise sich als ungeeignet und damit unverhältnismässig. d) Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist diesbezüglich zu beachten, dass dieser neben seinen spezialärztlichen Fachtiteln auch über einen Fach- arzt für Innere Medizin und einen solchen über allgemeine Medizin ver- fügt. Zwar war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit 14 Jah- ren nicht mehr als Grundversorger tätig. Die von ihm genossene Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich der Allgemeinen und Inneren Medizin stellt jedoch sicher, dass er grundsätzlich in der Lage ist, medizinische Notfälle zu erkennen und diese durch die Verweisung an das nächstgele- gene Spital einer fachgerechten Versorgung zuzuführen. Verhält sich der Beschwerdeführer als Notfalldienstarzt solchermassen und nimmt keine über seine fachlichen Kenntnisse hinausgehende Behandlung vor, so nimmt er durch diese Tätigkeit entgegen der von ihm geäusserten Be- fürchtung kein persönliches Haftungsrisiko auf sich. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die FMH einen "Dienstarztkurs und Dienstarzt- Refresherkurs" anbietet, den der Beschwerdeführer absolvieren kann (vgl. http://www.sgnor.ch/kurse/detail-ansicht/, letztmals besucht am 22. Juni 2016). Unter diesen Umständen besteht für das Gericht kein Anlass, an der fachlichen Eignung des Beschwerdeführers als Notfalldienstarzt zu zweifeln, zumal das Gesundheitsamt Graubünden als Fachbehörde die Eignung des Beschwerdeführers als Notfalldienstarzt vorbehaltlos bejaht. In dieser Beziehung unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende

- 25 - Fallkonstellation denn auch entscheidend von dem vom Beschwerdefüh- rer für das geltend gemachte Übernahmeverschulden angerufenen BGE 124 III 155 E.3. Der Beschwerdeführer vermag aus diesem Urteil daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gesundheitliche Gründe, wel- che einer Tätigkeit als Notfalldienstarzt entgegenstünden, macht der Be- schwerdeführer sodann nicht geltend. Damit erweist sich der Beschwer- deführer für die Tätigkeit als Notfalldienstarzt grundsätzlich als geeignet. e) Wenn der Beschwerdeführer die angefochtene Teilnahme am Notfall- dienst sodann als nicht erforderlich erachtet, weil er in den vergangenen 14 Jahren ausschliesslich fachärztlichen Notfalldienst geleistet habe, oh- ne dass dadurch ein hinreichende Notfallversorgung gefährdet gewesen sei, kann ihm bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden. Der praxisberechtigte Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärz- teschaft einen Notfalldienst organisiert, von seiner andernfalls wohl be- stehenden Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Als Gegenleis- tung hierfür hat er, wie in Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG vorgesehen, den Notfalldienst als gemeinsame ärztliche Aufgabe im Grundsatz gleichwertig mitzutragen. Die vom Gesundheitsamt Graubünden als Fachbehörde eingenommene Haltung, sämtliche im Kan- ton Graubünden tätigen, praxisberechtigten Ärzte hätten sich am regiona- len Notfalldienst zu beteiligen, erscheint vor diesem gesetzlichen Hinter- grund als folgerichtig. Dass in der Vergangenheit offenbar Spezialärzte vom Notfalldienst befreit waren, ändert daran nichts. f) Nicht bestritten ist schliesslich, dass die angefochtene Teilnahme am Not- falldienst den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Lebensgestaltung einschränkt und seine berufliche Tätigkeit womöglich derart weitgehend beeinträchtigt, dass er eine Erwerbseinbusse erleidet. Diese mit der Not- falldienstpflicht naturgemäss verbundenen Belastungen sind indessen nicht derart schwerwiegend, um die angefochtene Anordnung angesichts des erheblichen gesundheitspolizeilichen Interesses an einer hinreichen-

- 26 - den medizinischen Versorgung der Bevölkerung in der Region X._____ und der sich dort aufhaltenden Personen von vornherein als unverhält- nismässig erscheinen zu lassen. Der mit dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers einhergehenden verminderten Belastbarkeit kann so- dann durch eine Reduktion des Umfangs der Notfalldienstpflicht ausrei- chend Rechnung getragen werden. Allein deshalb erweist es sich nicht als erforderlich, den Beschwerdeführer von der Notfalldienstpflicht zu be- freien (Art. 36 Abs. 3 BV). Im Übrigen greift die angefochtene Anordnung offensichtlich nicht in den Kerngehalt der davon (allenfalls) betroffenen Grundrechte ein (Art. 36 Abs. 4 BV). g) Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der verfügte Grund- rechtseingriff nicht in den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte ein- greift (Art. 36 Abs. 4 BV), auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundla- ge beruht (Art. 36 Abs. 1 BV), sich auf ein grundsatzkonformes, öffentli- chen Interesse stützt (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich grundsätzlich als ver- hältnismässig erweist (Art. 36 Abs. 3 BV). Dagegen kann aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden, ob das Gesundheitsamt Graubünden die Notfalldienstpflicht in der Region X._____ und den umliegenden Notfall- dienstregionen unter gleichwertigem Einbezug der praxisberechtigten Ärz- te rechtsgleich umgesetzt hat (Art. 8 Abs. 1 BV). Ebenso wenig kann überprüft werden, ob der Beschwerdeführer durch die verfügte Teilnahme am Notfalldienst gegenüber mit ihm in direkter Konkurrenz stehenden (Fach-)Ärzten benachteiligt und der Wettbewerb dadurch in einer durch Art. 27 BV und Art. 94 Abs. 1 sowie 4 BV untersagten Weise beeinträch- tigt wird (vgl. BGE 136 I 1 E.5.5.2, 130 I 26, 128 I 136 E.3 und 4, 125 I 431 E.4b/aa; VALLENDER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 27 N. 31; BIAGGI- NI, a.a.O., Art. 27 N. 23). Soweit aktenkundig hat das Gesundheitsamt Graubünden nämlich bis anhin ausschliesslich den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Notfalldienst in der Region X._____ verpflichtet. Welche anderen Ärzte sich in dieser und in den umliegenden Notfalldienstregio- nen am Notfalldienst zu beteiligen haben, hat es bis anhin, soweit ersicht-

- 27 - lich, nicht festgelegt. Ein solches Vorgehen erweist sich jedenfalls in ei- nem Fall, wie dem vorliegenden, in dem Art und Umfang der Notfalldienst eines Arztes umstritten sind, als unzulässig, da diese Frage nicht unab- hängig von der Notfalldienstpflicht der anderen in X._____ und Umge- bung tätigen praxisberechtigten Ärzte beurteilt und entschieden werden kann. In solchen Fällen müssen die gegenüber diesen Ärzten getroffenen Anordnungen deshalb offengelegt und die streitige Notfalldienstpflicht in Abhängigkeit dazu und in Auseinandersetzung damit bestimmt werden. Nur auf diese Weise kann eine rechtsgleiche und wettbewerbsneutrale Umsetzung der Notfalldienstpflicht im Streitfall überprüft und gewährleistet werden. Das vorliegende Verfahren genügt diesen Anforderungen nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daraus freilich nicht gefolgert werden, die verfügte Teilnahme am Notfalldienst wirke sich wettbewerbsverzerrend aus und/oder verstosse gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot. Der Beschwerdeführer vermag seine entspre- chende Behauptung denn auch nicht zu belegen. Auch unter diesem Blickwinkel besteht im derzeitigen Verfahrensstadium daher kein Anlass, den Beschwerdeführer aus der Notfalldienstpflicht zu entlassen.

E. 9 Bei diesem Ergebnis ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an das Ge- sundheitsamt Graubünden zurückzuweisen, damit dieses die Notfall- dienstpflicht des Beschwerdeführers in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestimmt, mithin festlegt, wann und gegebenenfalls wo sich der Be- schwerdeführer für den ärztlichen Notfalldienst zur Verfügung zu stellen hat und die vom Beschwerdeführer als Notfalldienstarzt zu übernehmen- den Aufgaben, sofern erforderlich, zu umschreiben (vgl. dazu vorstehen- de Erwägung 5d). Die diesbezügliche Anordnung muss für eine ausrei- chende medizinische Versorgung der Bevölkerung in der Region X._____ sowie der sich dort aufhaltenden Personen geeignet sowie erforderlich sein und sich für den Beschwerdeführer in Anbetracht der Schwere der hiermit verbundenen Grundrechtseinschränkung als verhältnismässig er-

- 28 - weisen. Ausserdem hat das Gesundheitsamt Graubünden für eine rechtsgleiche und wettbewerbsneutrale Ausgestaltung des Notfalldiensts in der Region X._____ zu sorgen. Welche Anordnungen es vor diesem Hintergrund trifft, hat das Gesundheitsamt Graubünden unter Berücksich- tigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vom Be- schwerdeführer angeführten Gründe (Alter, persönliche Belastung, Wei- ter- und Fortbildungsbedarf, Erwerbseinbusse), die seiner Beteiligung am Notfalldienst entgegenstehen sollen, zu erläutern. In diesem Sinne wird die vorliegende Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Angele- genheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen und zur Neu- verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge im erstinstanzlichen Ver- fahren an das Gesundheitsamt Graubünden und zur Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Mit diesem Entscheid in der Haupt- sache wird der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.

E. 10 a) Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen An- trägen zu zwei Dritteln durchgedrungen und zu einem Drittel unterlegen. Dementsprechend hat er die Verfahrenskosten im Umfang von einem Drittel zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 VRG). b) Diesem Verteilschlüssel folgend hat der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer ausserdem einen Teil der durch den vorliegenden Rechtsstreit verursachten, aussergerichtlichen Kosten zu erstatten (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 18. Juni 2015 einen Aufwand von Fr. 10'044.--, bestehend aus einem Zeitaufwand von 36.50 Stunden à Fr. 250.--, Barauslagen von Fr. 1750.-- sowie 8 % Mehrwert- steuer von Fr. 744.--, geltend. Der fragliche Aufwand erscheint dem Ge-

- 29 - richt als übersetzt, da die Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit sowie Or- ganisation des Notfalldienstes bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts U 12 56 vom 14. Mai 2014 entschieden wurden und im Übrigen nur im Grundsatz beurteilt werden konnten, ob sich der Beschwerdeführer am Notfalldienst zu beteiligen hat oder nicht. Die eingereichte Honorarnote taugt deshalb nicht als Grundlage für die Festlegung der aussergerichtli- chen Parteientschädigung. Unter diesen Umständen ist diese aufgrund der Akten zu bestimmen und ermessensweise auf Fr. 5'000.-- (inkl. Bar- auslagen und MWST) festzulegen. Demzufolge hat der Beschwerdegeg- ner dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung im Be- trag von Fr. 3'333.-- (Fr. 5'000.-- x 0.66), inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen. Dem DJSG steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren U 15 2 und U 15 19 werden vereinigt.
  2. Das Beschwerdeverfahren U 15 2 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Beschwerde U 15 19 wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge- heissen, die Verfügung des DJSG vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge im erstinstanzli- chen Verfahren an das Gesundheitsamt Graubünden und zur Neuvertei- lung der Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren an das DJSG zurückgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - 30 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 637.-- zusammen Fr. 2'637.-- gehen zu einem Drittel zu Lasten von Dr. med. A._____ und zu zwei Drit- teln zu Lasten des DJSG. Die den Verfahrensparteien auferlegten Verfah- renskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  5. Das DJSG hat Dr. med. A._____ eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'333.--, inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen.
  6. [Rechtsmittelbelehrung]
  7. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 19 und U 15 2

3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 5. April 2016 in der Streitsache Dr. med. A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg S. Mattli, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend ärztlicher Notfalldienst

- 2 - 1. (…) 2. Mit Schreiben vom 20. Februar 2011 teilte der Ärzteverein X._____ Dr. med. A._____ mit, sein Gesuch um Leistung fachärztlichen Notfall- diensts werde abgelehnt. Er sei verpflichtet, sich am allgemeinärztlichen Notfalldienst zu beteiligen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bündner Ärzteverein mit Entscheid vom 15. September 2011 ab und stell- te fest, dass Dr. med. A._____ gehalten sei, allgemeinärztlichen Notfall- dienst zu leisten, wobei ihn der Ärzteverein X._____ davon unter gleich- zeitiger Auferlegung einer Ersatzabgabe dispensieren solle. 3. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Gesund- heitsamt Graubünden mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 nicht ein. Diesen Entscheid bestätigte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Verfügung vom 18. April 2012. Da- gegen gelangte Dr. med. A._____ am 16. Mai 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses stellte mit Urteil U 12 56 vom 27. Mai 2014 fest, die Entscheide des Ärztevereins X._____ vom 20. Februar 2011 sowie des Bündner Ärztevereins vom 15. Septem- ber 2011 seien insoweit nichtig, als sie in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden in Verbindung mit Art. 40 lit. g des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) Art und Umfang der von Dr. med. A._____ ge- schuldeten Beteiligung am Notfalldienst festlegten und für den Dispensa- tionsfall eine anstelle der entsprechenden Berufspflicht tretende Ersatz- abgabe in Aussicht stellten. Ausserdem hob es die Verfügung des DJSG vom 18. April 2012 insoweit auf, als sich die darin getroffene Anordnung auf die Berufspflicht gemäss Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Ge- sundheitswesen des Kantons Graubünden in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG bezog und wies die Sache insofern zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverteilung der Kosten- und Entschä- digungsfolge an das Gesundheitsamt Graubünden und zur Neuverteilung

- 3 - der Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren an das DJSG zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es dar- auf eintrat. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. In Umsetzung dieses Rückweisungsentscheids tätigte das Gesundheits- amt Graubünden verschiedene Sachverhaltsabklärungen. Daraufhin ver- pflichtete es Dr. med. A._____ mit Verfügung 20. Oktober 2014, sich ab sofort am regionalen Notfalldienst zu beteiligen. Zugleich hob es die seine Verfügung vom 25. Oktober 2011 betreffende Rechnung zu Lasten von Dr. med. A._____ auf und auferlegte diesem die Kosten für das neu eröff- nete Verfahren von total Fr. 756.--. Gegen diesen Entscheid reichte Dr. med. A._____ am 19. November 2014 Beschwerde beim DJSG ein. Dem darin gestellten prozessualen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gab das DJSG mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 nicht statt, wogegen Dr. med. A._____ am 30. Dezember 2014 Prozessbe- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob (Ver- fahren U 15 2). Die Beschwerde in der Hauptsache wies das DJSG als- dann mit Verfügung vom 19. Januar 2015, mitgeteilt am 21. Januar 2015, ab. 5. Gegen die in der Hauptsache ergangene Verfügung des DJSG vom

19. Januar 2015 gelangte Dr. med. A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 18. Februar 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 15 19). Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er sich nicht am regionalen Notfalldienst zu beteiligen und keinen Notfall- dienst zu leisten habe, es sei denn, seine Leistungspflicht werde auf den fachspezifischen Notfalldienst beschränkt. In prozessualer Hinsicht er- suchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen aus, obwohl das Verwaltungsgericht im Urteil U 12 56 vom 27. Mai 2014 in aller Deut- lichkeit festgehalten habe, die Organisation des Notfalldienstes sei im

- 4 - Kanton Graubünden nicht auf eine private Organisation übertragen wor- den, stelle sich das Departement in der angefochtenen Verfügung aber- mals auf den Standpunkt, eine Normierung des Notfalldienstes durch den Staat sei nur dort angezeigt, wo der auf privater Basis organisierte Not- falldienst zu einer unzureichenden medizinischen Versorgung der Bevöl- kerung führe. Weiter werde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die Frage wie bzw. in welcher Form die Teilnahme am regionalen Notfalldienst zu erfolgen habe, von den in der betreffenden Region tätigen Medizinalpersonen zu entscheiden sei und dass die Ärztinnen sowie Ärz- te der Region X._____ die Organisation des Notfalldienstes auf den Bündner Ärzteverein übertragen hätten. Mit diesen Ausführungen setze sich das Departement offensichtlich in Widerspruch zum Urteil des Ver- waltungsgerichts U 12 56 vom 27. Mai 2014. Wenn nämlich weder der Bündner Ärzteverein noch der X._____er Ärzteverein irgendwelche Kom- petenzen im Zusammenhang mit der Organisation des Notfalldienstes hätten, so könne der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet werden, sich an einem von diesen Stellen "organisierten Notfalldienst" zu beteili- gen. Es gebe in rechtlicher Hinsicht gar keinen solchen "regionalen Not- falldienst", an dem der Beschwerdeführer teilzunehmen habe. Im Übrigen beinhalte die Organisation des Notfalldiensts eine Reihe rechtlicher Fra- gen, die in generell-abstrakter Form geklärt werden müssten (z.B. die Stellung der Fachärzte, den Umfang der Leistungspflicht der dienstpflich- tigen Ärzte, die Möglichkeit der Dispensation). Ausserdem leiste der Be- schwerdeführer seit über 14 Jahren fachspezifischen Notfalldienst und sei hierzu auch weiterhin bereit. Während dieser ganzen Zeit habe der allge- meine Notfalldienst in der Region X._____ ohne den Beschwerdeführer funktioniert, weshalb eine Beteiligung des Beschwerdeführers für die Auf- rechterhaltung des Notfalldiensts nicht erforderlich sei. Aus diesen Grün- den sei der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Alters von der Pflicht zur Teilnahme am allgemeinen Notfalldienst zu dispensieren.

- 5 - 6. In der Vernehmlassung vom 13. März 2015 beantragte das DJSG, die Beschwerde abzuweisen und dem Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht stattzugeben. Im vorliegenden Fall sei es nicht mög- lich, eine Interessenabwägung hinsichtlich der Gewährung der aufschie- benden Wirkung vorzunehmen, ohne den Entscheid in der Hauptsache zu präjudizieren. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei deshalb abzuweisen und stattdessen möglichst rasch in der Hauptsache zu entscheiden. In dieser Beziehung könne im Wesentlichen auf die Be- gründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die dort zitier- ten Lehrmeinungen zeigten, dass auch von einem Facharzt die Beteili- gung am allgemeinärztlichen Notfalldienst erwartet werden dürfe. Der vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner gegenteiligen Auffas- sung herangezogene Entscheid des Bundesgerichts möge auf die Fi- nanzwelt zutreffen, sei aber im vorliegenden Fall – wie die Fachliteratur zeige – unbehelflich. Dies nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer nebst seinen spezialärztlichen Fachtiteln auch noch einen Facharzt für allgemeine Medizin und einen solchen für Innere Medizin besitze. 7. Replicando erneuerte der Beschwerdeführer am 24. April 2015 seine An- träge und machte geltend, die derzeitige gesetzliche Regelung sei nicht justiziabel, da jede Ausführungsgesetzgebung fehle. Es genüge eben nicht, wenn die Vorinstanzen meinten, bei fehlender gesetzlicher Grund- lage die Pflicht zur Leistung von allgemeinem Notfalldienst mit diversen Literaturverweisen begründen zu können. Die Grundrechtsposition der Ärzte sei in einem formellen Gesetz zu regeln. Solange dies nicht der Fall sei, bestünde keine ausreichende gesetzliche Grundlage, um Ärzte zwangsweise zu verpflichten, sich am Notfalldienst zu beteiligen. Jeden- falls gehe es nicht an, in der Person des Beschwerdeführers einen ein- zelnen Facharzt herauszupicken und diesen zur Teilnahme an einem Not- falldienst zu verpflichten, der in rechtlicher Hinsicht in der verlangten Form überhaupt nicht bestehe und in keiner Weise geregelt sei. Es sei schlicht

- 6 - nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer allgemeinen Notfall- dienst zu leisten habe, während sich die X._____er Augenärzte, Chiro- praktiker, der HNO-Facharzt und weitere Ärzte nur am fachspezifischen, nicht aber am allgemeinen Notfalldienst beteiligen müssten. 8. In der Duplik vom 8. Mai 2015 hielt das DJSG an seinen Anträgen fest und setzte sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. Dazu nahm der Beschwerdeführer in der Triplik vom 2. Juni 2015 unter Erneuerung seiner Anträge Stellung. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 ver- zichtete das DJSG auf eine Stellungnahme. 9. Am 12. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden mit, der Ärzteverein X._____ habe gegen ihn für die angeblich geschuldete "Ersatzabgabe" ein Betreibungsverfah- ren eingeleitet. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerden U 15 2 und U 15 19 betreffen denselben Sachverhalt und werfen im Grundsatz dieselben Fragen auf. Im Interesse einer zweckmässigen Verfahrenserledigung werden sie deshalb in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vereinigt. 2. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 verpflichtete das Gesundheitsamt Graubünden den Beschwerdeführer, sich ab sofort am regionalen Notfall- dienst zu beteiligen. Zugleich hob es die seine Verfügung vom 25. Okto-

- 7 - ber 2011 betreffende Rechnung zu Lasten des Beschwerdeführers auf und auferlegte diesem die Kosten für das neu eröffnete Verfahren von to- tal Fr. 756.--. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am

19. November 2014 Beschwerde beim Beschwerdegegner. Den darin ge- stellten prozessualen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung lehnte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 ab. Gegen diese Anordnung reichte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2014 Prozessbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit dem Antrag, die Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2014 sei aufzuheben und dem Antrag des Beschwer- deführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei stattzugeben. Diese Prozessbeschwerde U 15 2 hat eine selbständig eröffnete Zwi- schenverfügung des Beschwerdegegners zum Gegenstand, die gemäss Art. 42 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. c und Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG grundsätzlich mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden kann. Zwischenverfügungen unter- scheiden sich von Endverfügungen dadurch, dass sie ein Beschwerdever- fahren nicht abschliessen, sondern lediglich einen Schritt auf dem Wege der Verfahrenserledigung beinhalten. Sie können als akzessorische An- ordnungen eines Hauptverfahrens nur während eines Beschwerdeverfah- rens erlassen werden und haben nur für dessen Dauer Bestand. Mit dem instanzabschliessenden Entscheid in der Hauptsache fallen sie von Ge- setzes wegen dahin (BGE 111 Ib 182 E.2a; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, N. 905; HANSJÖRG SEI- LER, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2016 [nach- folgend: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz], Art. 55 N. 140). Die mit Beschwerde U 15 2 angefochtene Anordnung betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorinstanzlichen Verfah- ren wurde folglich durch den Entscheid des Beschwerdegegners vom

19. Januar 2015 ersetzt, in welchem dieser die gegen die Verfügung des

- 8 - Gesundheitsamt Graubünden vom 20. Oktober 2014 erhobene Be- schwerde in der Hauptsache abgewiesen und damit über die fragliche Angelegenheit instanzabschliessend entschieden hat. Das Beschwerde- verfahren U 15 2 ist folglich zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts oh- ne Kostenfolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Die Beschwerde U 15 19 richtet sich gegen den in der Hauptsache er- gangenen Entscheid des Beschwerdegegners vom 19. Januar 2015. Hierbei handelt es sich um eine individuell-konkrete Anordnung eines kantonalen Departements, die in Anwendung von öffentlichem Recht er- gangen ist und weder endgültig ist noch bei einer anderen Instanz ange- fochten werden kann. Gegen einen solchen Entscheid kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden erhoben werden. Die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer durch diesen überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung. Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen (Art. 50 VRG). Auf die von ihm zudem frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VRG).

4. a) Das DJSG vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, der kantonale Gesetzgeber habe die Organisation des ärztlichen Notfall- diensts – wie es in der ursprünglichen Fassung von Art. 34 Abs. 2 GesG ausdrücklich verankert gewesen sei – grundsätzlich der privaten Initiative überlassen (vgl. Verfügung des DJSG vom 19. Januar 2015 S. 5). Das Gesundheitsamt Graubünden greife deshalb in die Organisation des Not- falldiensts nur ein, wenn die von den Ärzten getroffene Lösung keine aus- reichende medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleiste. In diesen Fällen sei es befugt bzw. gehalten, Ärztinnen und Ärzte in Anwen- dung von Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des

- 9 - Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz; GesG; BR 500.000) in Verbin- dung mit Art. 40 lit. g des Bundesgesetzes über die universitären Medizi- nalberufe (Medizinalberufegesetz; MedBG; SR 811.11) zu verpflichten, sich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen (Verfügung des DJSG vom 19. Januar 2015 S. 6 f.). Wie bzw. in welcher Form die Teil- nahme am regionalen Notfalldienst zu erfolgen habe, hätten die in der be- treffenden Region tätigen Medizinalpersonen selbst zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hätten die Ärztinnen und Ärzte der Region X._____ die Organisation des Notfalldienstes dem Ärzteverein X._____ überlassen. Indem der Beschwerdeführer das Funktionieren des auf privater Basis or- ganisierten Notfalldienstes in der Region X._____ nicht in Frage stelle, richte sich die Form seiner Teilnahme nach den vom Bündner Ärzteverein aufgestellten Regeln (Verfügung des DJSG vom 19. Januar 2016 S. 7). Somit sei das Gesundheitsamt Graubünden weder verpflichtet noch be- rechtigt gewesen, den Beschwerdeführer von der Leistung des allgemei- nen Notfalldienstes zu dispensieren (Verfügung des DJSG vom 19. Janu- ar 2016 S. 8). b) Mit der Frage, wer über die Pflicht des Beschwerdeführers zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der Region X._____ zu entscheiden hat, setzte sich das Verwaltungsgericht im unangefochten in Rechtskraft er- wachsenen Urteil U 12 56 vom 27. Mai 2014 (= PVG 2014 Nr. 6) ausein- ander. Dabei gelangte es zur Auffassung, bei der Gewährleistung einer zweckmässigen, wirtschaftlichen und ausreichenden notfallärztlichen Ver- sorgung der Bündner Bevölkerung handle es sich um eine öffentliche Aufgabe, für welche der Kanton Graubünden zuständig sei. Dieser habe die Organisation des Notfalldiensts weder im Gesundheitsgesetz noch in einem anderen vom Grossen Rat erlassenen Gesetz auf den Bündner Ärzteverein oder den X._____er Ärzteverein übertragen und den einen oder anderen ermächtigt, Inhalt und Tragweite der in Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG verankerten Berufspflichten der selbständig erwerbstätigen Ärzte in Form eines verwaltungsrechtlichen

- 10 - Entscheids festzulegen. Diese Aufgabe obliege vielmehr dem Gesund- heitsamt Graubünden, welches die Tätigkeit der im Kanton Graubünden praktizierenden Medizinalpersonen zu überwachen habe (Art. 6a GesG). In dieser Funktion hätte das Gesundheitsamt Graubünden auf die vom Beschwerdeführer in der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom

17. Oktober 2011 formulierten Anträge insoweit eintreten müssen, als dieser darin ersucht habe, Art und Umfang der von ihm aufgrund von Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG geschuldeten Beteiligung am Notfalldienst festzulegen und zu entscheiden, ob er im Dispensationsfall eine an die Stelle dieser verwaltungsrechtlichen Berufs- pflicht tretende Ersatzabgabe schulde (vgl. U 12 56 vom 27. Mai 2014 E.3f und 3g). c) Die Richtigkeit dieser Entscheidung stellt der Beschwerdegegner in Abre- de, indem er sich auf den Standpunkt stellt, über die Teilnahme am Not- falldienst hätten primär die in der Region tätigen Ärzte zu entscheiden, das Gesundheitsamt habe diesbezüglich nur Anordnungen zu treffen, wenn eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Diese Auffassung hatte der Beschwerdegegner bereits im Verfahren U 12 56 vertreten. Das Gericht hat sich damit im Rückweisungsentscheid U 12 56 vom 27. Mai 2014 eingehend auseinandergesetzt. Wenn der Be- schwerdeführer dieselbe Frage im vorliegenden Verfahren abermals ohne neue (wesentlichen) Argumente thematisiert, erscheint dies unverständ- lich. Das Gericht sieht sich denn auch aufgrund der Argumente des Be- schwerdeführers nicht veranlasst, an der Richtigkeit der im Urteil U 12 56 vom 27. Mai 2014 getroffenen Entscheidung zu zweifeln. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner wie auch das Gesund- heitsamt Graubünden und der Beschwerdeführer an die im Rückwei- sungsentscheid U 12 56 vom 27. Mai 2014 enthaltenen Vorgaben gebun- den sind (vgl. BGE 99 Ib 519 E.1b, 94 I 384 E.1; PHILIPPE WEISSENBERGER / ASTRID HIRZEL, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommen- tar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf

- 11 - 2016, Art. 61 N. 28; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, N. 1158). Dasselbe gilt grundsätzlich für das angerufene Gericht, das in Bezug auf seine eigenen Rückweisungsent- scheide, wie das Bundesgericht im öffentlich-rechtlichen Beschwerdever- fahren, im Allgemeinen von einer Bindung an die im ersten Rechtsgang entschiedenen Fragen ausgeht, andernfalls entgegen der gesetzlichen Konzeption eine doppelte Beschwerdemöglichkeit und ein Recht auf Wie- dererwägung bestünde. Insofern liegt vorliegend folglich eine abgeurteilte Sache vor, womit es dem Gericht verwehrt ist, auf die im Rückweisungs- entscheid U 12 56 vom 27. Mai 2014 getroffenen Anordnungen zurückzu- kommen (vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren BGE 135 III 334 E.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_465/2011 vom 10. Februar 2012 E.1.3.2; vgl. zu den Ausnahmen: WEISSENBERGER / HIRZEL, Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 61 N. 28 und KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 1158). Die Vorbringen des Beschwerdegegners bezüglich der Zuständigkeit des Gesundheitsamts Graubünden können im vorliegenden Verfahren daher nicht mehr gehört werden. Dagegen sind neue tatsächli- che und rechtliche Vorbringen hinsichtlich Art und Umfang der dem Be- schwerdeführer gemäss Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG obliegenden Berufspflicht uneingeschränkt zulässig, hatte doch der verwaltungsgerichtliche Rückweisungsentscheid U 12 56 vom

27. Mai 2014 einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid zum Ge- genstand. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen, gemessen an diesen Vorgaben, als rechtmässig erweisen (vgl. zur Kognition Art. 51 VRG).

5. a) Die angefochtene Anordnung, wonach sich der Beschwerdeführer "ab sofort" (20. Oktober 2014) am regionalen Notfalldienst zu beteiligen habe, basiert auf Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG. Die letztgenannte Bestimmung verpflichtet Personen, die einen univer- sitären Medizinalberuf selbständig ausüben, in dringenden Fällen Bei-

- 12 - stand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Not- falldiensten mitzuwirken. Bei der erstgenannten Berufspflicht geht es um die Hilfe in Notsituationen. Demgegenüber soll die Pflicht, in Notfalldiens- ten mitzuwirken, eine angemessene medizinische Erstversorgung im am- bulanten Bereich nachts und an Sonn- und Feiertagen ausserhalb der ärztlichen Sprechstunden gewährleisten (WALTER FELLMANN, in: AYER / KIESER / POLEDNA / SPRUMONT [Hrsg.], Medizinalberufegesetz, Kommentar, Basel 2009, Art. 40 N. 138; THOMAS GÄCHTER, Kantonale Ebene: Medizi- nischer Notfalldienst, Wandel zu einer kantonalen Staatsaufgabe?, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 196 ff., 197; THOMAS POLEDNA / RAPHAEL STOLL, Ärztlicher Notfalldienst: Pflicht oder Recht des Arztes? Betrachtungen am Beispiel der Gesundheitsgesetzgebung des Kantons Zürich, in: AJP 2005, S. 1367 ff.). Diese öffentlich-rechtliche Berufspflicht der Ärzte besteht in- dessen nur, wenn und insoweit sie das kantonale Recht vorsieht (FELL- MANN, a.a.O., Art. 40 N. 143; GÄCHTER, a.a.O., S. 203 und 198 ff.; DERS. / TREMP DANIA, Arzt und seine Grundrechte, in: KUHN / POLEDNA [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2007, S. 34). b) Im Kanton Graubünden befasst sich der unter der Marginalie "Berufshilfe, Notfalldienst" stehende Art. 34 Abs. 2 GesG mit der Pflicht der Ärzte, sich am Notfalldienst zu beteiligen. Laut der fraglichen Regelung sind alle im Kanton Graubünden tätigen Ärzte gehalten, sich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen sowie für eine entsprechende Vertretung während längerer Abwesenheit zu sorgen. Diese Regelung hat eine spe- zielle Belastung der Ärztinnen und Ärzte zur Folge, die sachlich dadurch gerechtfertigt ist, dass eine rasche und medizinisch korrekte Behandlung der Patienten in Notfällen nur sichergestellt werden kann, wenn spezielles Fachpersonal den Notfalldienst übernimmt (vgl. GÄCHTER / TREMP, a.a.O., S. 35). Diese öffentlich-rechtliche Berufspflicht zur Teilnahme am Notfall- dienst trifft nach dem insofern unmissverständlichen Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 GesG Allgemein- und Spezialärzte gleichermassen. Insoweit sich

- 13 - Art. 34 Abs. 2 GesG indessen auf die Mitwirkung im Notfalldienst im Sin- ne von Art. 40 lit. g MedBG bezieht, ist der Begriff der "im Kanton Graubünden tätigen Ärzte" dahingehend zu verstehen, als darunter nur die im Kanton Graubünden zugelassenen Ärztinnen und Ärzte fallen, die in einer Arztpraxis selbständig erwerbstätig sind und zu Lasten der sozia- len Krankenversicherung abrechnen können. Denn das Medizinalberufe- gesetz beansprucht für Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf als Angestell- te in einem öffentlichen Spital oder einer Behörde ausüben, keine Geltung (WALTER FELLMANN, Das Medizinalberufegesetz ist neu in Kraft – bitte gleich nachbessern, in: hill 2007 III Nr. 1; DERS., a.a.O., Art. 40 N. 13 und 15 ff.). c) In Bezug auf den vorliegenden Fall steht diesbezüglich aufgrund der in- soweit übereinstimmenden Parteiaussagen in tatsächlicher Hinsicht fest, dass dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2004 eine zeitlich uneinge- schränkte Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Kanton Graubünden erteilt wurde. Auf der Grundlage dieser Bewilligung führt der Beschwerdeführer spätestens seit dem 1. Januar 2005 eine Facharztpra- xis für Dermatologie, Allergologie und klinische Immunologie in X._____. Als im Kanton Graubünden in einer Arztpraxis selbständig erwerbstätiger Arzt fällt er folglich in den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG, womit er aufgrund der fraglichen Re- gelungen gehalten ist, sich am Notfalldienst in der Region X._____ zu be- teiligen. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese öffentlich-rechtliche Berufspflicht erfüllt zu haben, indem er als Konsiliararzt in den Notfall- dienst des Spitals X._____ eingebunden sei und in dieser Form fachärzt- lichen Notfalldienst leiste. Dem hielt das Gesundheitsamt Graubünden in der Verfügung vom 20. Oktober 2014 zutreffend entgegen, gemäss Art. 1 Abs. 2 des vom Beschwerdeführer mit dem Regionalspital X._____ ge- schlossenen Konsiliarvetrags beinhalte der Dienst des Beschwerdefüh- rers als Konsiliararzt die Konsultation von Dermatologie- und Allergie- Patienten im Regionalspital X._____ sowie allfällige telefonische Konsilia-

- 14 - rien bei Unklarheiten. Einen Auftrag für den ärztlichen Notfalldienst im Be- reich Dermatologie sehe der Konsiliarvertrag nicht vor (Beilagen des Be- schwerdeführers [Bf-act.] 7). Diese vertragliche Regelung stimme mit dem Leistungsauftrag des Regionalspitals X._____ überein. Gemäss den Spi- tallisten 2010, 2011 und 2012 habe der Kanton Graubünden dem Regio- nalspital X._____ einen Leistungsauftrag im Bereich Akutmedizin für die erweiterte Grundversorgung erteilt. Die erweiterte Grundversorgung um- fasse die Diagnostik, Therapie und Pflege aller Krankheiten und Unfälle mit einem Angebot an spezialärztlicher Tätigkeit, welches über die Allge- meine Innere Medizin, Allgemeinchirurgie sowie Gynäkologie und Ge- burtshilfe hinausreiche und spezialisierte Tätigkeiten im Bereich der Or- thopädische Chirurgie, der Oto-Rhino-Larynologie, der Pädiatrie und der Intensivmedizin (IPS) umfasst habe. Über einen Leistungsauftrag für Dermatologie habe das Regionalspital X._____ bis 2013 nicht verfügt. Erstmals im Rahmen der aktuellen Spitalliste Akutsomatik 2014 sei dem Regionalspital X._____ ein Leistungsauftrag für Dermatologie mit der Leistungsgruppe DER2 (Wundpatienten) erteilt worden (Bf-act. 7 S. 4). Die Leistungsgruppe DER2 bedeute, dass leistungsgruppenspezifisch kein Facharzt und keine Notfallstation erforderlich seien. Unter diesen Umständen gehe der Beschwerdeführer fehl, aus Einzelnen für dringend erklärten konsiliarischen Untersuchungen, die Erfüllung seiner Notfall- dienstpflicht ableiten zu wollen (Bf-act. 7 S. 4). Dieser Auffassung kann vorbehaltlos zugestimmt werden. Soweit der Beschwerdeführer im vorlie- genden Beschwerdeverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, die ihm gemäss Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG oblie- gende Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst durch seinen kon- sularischen Dienst für das Regionalspital X._____ erfüllt zu haben und zukünftig zu erfüllen (vgl. dazu Beschwerde vom 18. Februar 2015 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die zuständigen Verwaltungsbehör- den den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG verpflichtet haben, sich am Notfall-

- 15 - dienst in der Region X._____ zu beteiligen, steht demnach im Einklang mit der fraglichen gesetzlichen Regelung. d) Das Gesundheitsamt Graubünden hat den Beschwerdeführer in der Ver- fügung vom 20. Oktober 2014 allerdings nur angehalten, sich ab sofort am regionalen Notfalldienst zu beteiligen. Welche konkreten Leistungs- pflichten den Beschwerdeführer aufgrund dieser Anordnung treffen, kann der Verfügung vom 20. Oktober 2014 nicht entnommen werden. Selbst in den Akten finden sich hierzu keinerlei Angaben. Der Beschwerdegegner führte in der angefochtenen Verfügung dazu konkretisierend aus, die Form der streitigen Teilnahme am Notfalldienst in der Region X._____ richte sich nach den vom Ärzteverein X._____ aufgestellten Regeln. Dies würde im Ergebnis jedoch bedeuten, dass der Ärzteverein X._____ die Pflichten des Beschwerdeführers als Notfalldienstarzt festlegen könnte. Ein solches Vorgehen würde aber voraussetzen, dass der Kanton Graubünden den Ärzteverein X._____ mit der Organisation des Notfall- dienstes beauftragt hätte. Da es sich bei der Organisation des Notfall- dienstes um eine öffentliche Aufgabe handelt, wäre hierfür eine Grundla- ge in einem Gesetz im formellen Sinne erforderlich, die – wie das Gericht im Urteil U 12 56 vom 27. Mai 2014 (= PVG 2014 Nr. 6) entschieden hat – im kantonalen Recht nicht existiert. Mangels (rechtsgültiger) Aufgaben- übertragung obliegt die Organisation des ärztlichen Notfalldienstes und damit insbesondere die Festlegung der streitigen Notfalldienstpflicht des- halb dem Gesundheitsamt Graubünden als zuständiger kantonaler Ver- waltungsbehörde (vgl. dazu auch die vorstehende Erwägung 4b). Bei die- ser Ausgangslage kann sich das Gesundheitsamt Graubünden nicht da- mit begnügen, die Pflicht des Beschwerdeführers, sich am Notfalldienst in der Region X._____ zu beteiligen, nur im Grundsatz zu bejahen und die Regelung des Ausmasses (Wochentage oder Wochenende) sowie der Modalitäten (Zeitraum, Ort, Aufgaben, Entschädigung) der Notfalldienst- pflicht dem Ärzteverein X._____ überlassen. Dass ein solches Vorgehen unzulässig ist, zeigt sich auch darin, dass in diesem Fall nur die vom Ge-

- 16 - sundheitsamt Graubünden getroffenen Anordnungen mit Verwaltungs(ge- richts)beschwerde angefochten werden könnten, während die diesbezüg- lich vom Ärzteverein X._____ getroffenen Vorkehren keine öffentlich- rechtlichen Entscheide wären, da sie nicht in Ausübung einer (rechtsgül- tig) übertragenen öffentlichen Aufgabe getroffen würden. Im verwaltungs- rechtlichen Rechtspflegeverfahren könnte in diesem Fall daher nur ge- prüft werden, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt am Notfalldienst in der Region X._____ zu beteiligen hat. Ein derartiges Ergebnis wäre höchst stossend und stünde nicht im Einklang mit der gesetzlichen Ord- nung. Das Gesundheitsamt Graubünden kann sich folglich nicht darauf beschränken, die Pflicht des Beschwerdeführers zur Teilnahme am Not- falldienst in der Region X._____ nur im Grundsatz zu bejahen. Vielmehr hat es dessen Notfalldienstpflicht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht selbst festzulegen, mithin anzuordnen, wann und gegebenenfalls wo sich der Beschwerdeführer für den ärztlichen Notfalldienst zur Verfügung zu stellen hat und die vom Beschwerdeführer in dieser Funktion zu über- nehmenden Aufgaben, sofern erforderlich, zu umschreiben. Nur mit einer solchen Anordnung nimmt das Gesundheitsamt Graubünden die ihm ob- liegende Aufgabe wahr, Art und Umfang der dem Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG tref- fenden Notdienstpflicht zu bestimmen. Die streitige Anordnung erweist sich demnach als unzureichend. e) Diesen Mangel kann das Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht korrigieren, ist doch dem Gesundheitsamt Graubünden bei der Fest- legung der streitigen Notfalldienstpflicht ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zuzubilligen und kennt es als zuständige Fach- behörde die zur Beurteilung stehenden Verhältnisse besser als das als Rechtspflegebehörde punktuell angerufene Gericht. Deshalb hat das Ge- richt sich mit der Aufhebung der angefochtenen Anordnung zu begnügen und die Angelegenheit im Übrigen zur Bestimmung von Art und Umfang des vom Beschwerdeführer zu leistenden Notfalldienstes an das Gesund-

- 17 - heitsamt Graubünden zurückzuweisen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER / ASTRID HIRZEL, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 61 N. 16). Auf eine erneute Rückweisung der Streitsache an das Gesund- heitsamt Graubünden kann freilich verzichtet werden, wenn sich die ver- fügte Beteiligung des Beschwerdeführers am Notfalldienst in der Region X._____ ungeachtet der konkreten Ausgestaltung derselben als unzuläs- sig erweist. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob eine Beteiligung des Be- schwerdeführers am Notfalldienst in der Region X._____ – wie von die- sem geltend gemacht – bereits aus grundsätzlichen Überlegungen un- zulässig ist.

6. a) Mit der angefochtenen Anordnung schränkt der Kanton Graubünden die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständig erwerbstätiger Arzt insofern ein, als dieser, während er als Notfalldienstarzt tätig ist, nicht oder nur in vermindertem Umfang in seiner Arztpraxis für Dermatologie, Allergologie und klinische Immunologie arbeiten kann. Die angefochtene Anordnung greift folglich in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerde- führers ein, die als Teil der Wirtschaftsfreiheit in Art. 27 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ge- schützt ist. Nach einem Teil der Lehre berührt die verfügte Beteiligung am Notfalldienst überdies den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV; vgl. GÄCHTER / TREMP, a.a.O:, S. 9 und 33 ff.; GÄCHTER, a.a.O., S. 203; SIMON GRAF, Die Pflicht zur Leistung von Notfalldienst durch Ärzte in der Praxis, in: Schweizerische Ärztezeitung 2012, S. 170 ff., S. 171). b) Solche staatlichen Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Grund- rechtspositionen sind freilich nicht in jedem Fall unzulässig. Gemäss Art. 36 BV erweisen sie sich vielmehr als rechtmässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegen (Abs. 2), sich als verhältnismässig erweisen (Abs. 3) und

- 18 - den Kerngehalt der tangierten Grundrechte unberührt lassen (Abs. 4; BGE 139 I 280 E.4, 134 I 56 E.4.3, 130 I 16 E.3, 127 I 6 E.6, 126 I 112 E.3c). Darüber hinausgehend müssen staatliche Anordnungen, die – wie die vorliegend in Frage stehende – in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen, die marktwirtschaftlichen Grundbedingungen respektieren, ansonsten sie in der Bundesverfassung selbst vorgesehen oder durch ein kantonales Regalrecht begründet sein müssen (Art. 94 BV; vgl. GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 27 N. 31; KLAUS A. VALLENDER, in: EHRENZELLER / SCHINDLER / SCHWEI- ZER / VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar [St. Galler BV-Kommentar], 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 27 N. 60; FELIX UHLMANN, in: WALDMANN / BELSER / EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung [BSK BV], Basel 2015, Art. 94 N. 3). Ausserdem genügt bei Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit aufgrund der Systemkomponente von Art. 94 BV nicht jedes öffentliche Interesse, sondern nur ein grundsatzkonformes öffentliches Interesse (vgl. BGE 119 Ia 378 E.5b; UHLMANN, BSK BV, Art. 27 N. 45; BIAGGINI, a.a.O., Art. 27 N. 32; ULRICH HÄFELIN / WALTER HALLER / HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2012, N. 671a und N. 689). Schliesslich sind staatliche Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, verboten (Art. 27 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 und 4 BV; BGE 136 I 1 E.5.5.2, 132 I 97 E.2.1, 131 II 271 E.9.2.2, 130 I 26 E.6.3.3.1, 125 I 431 E.4b/aa; BIAGGINI, a.a.O., Art. 27 N. 23; UHLMANN, a.a.O., Art. 27 N. 62). Die angefochtene Teilneh- me des Beschwerdeführers am Notfalldienst erweist sich demnach nur als verfassungs- und damit rechtskonform, wenn sie diese Voraussetzungen respektiert.

7. a) Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Teilnahme an Notfalldienst zunächst mit dem Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Grundrechtsposition der Ärzte müsse in ei- nem Gesetz im formellen Sinne geregelt werden. Es sei mit anderen Wor-

- 19 - ten in generell-abstrakter Form zu klären, welche Kategorien von Ärzten allgemeinen Notfalldienst leisten müssten. Zudem seien der Umfang der Dienstpflicht, die Dispensation und eine allfällige Ersatzabgabe gesetzlich zu regeln. Solange entsprechende gesetzliche Regelungen fehlten, gehe es nicht an, in der Person des Beschwerdeführers einen einzelnen Fach- arzt herauszupicken und ihn zur Teilnahme an einem Notfalldienst zu verpflichten, der in rechtlicher Hinsicht in der verlangten Form überhaupt nicht bestehe und in keiner Weise geregelt sei. Überdies verfüge der Be- schwerdeführer als Dermatologe nicht über das Fachwissen, um allge- meinärztlichen Notfalldienst zu leisten. Als Notfallarzt müsste er sich häu- fig damit begnügen, den Patienten ins Krankenhaus einzuweisen, da ihm das für dessen Behandlung erforderliche Fachwissen fehlen würde. Ge- rade das sei aber nicht Sinn und Zweck des allgemeinen Notfalldienstes und würde die Gesundheitskosten in die Höhe treiben. Würde er Patien- ten stattdessen behandeln, so setze er sich der Gefahr aus, seinen Beruf unsorgfältig auszuüben und dadurch gegen Art. 40 lit. a MedBG zu ver- stossen. Als Facharzt sei er deshalb für die Ausübung des Notfalldienstes nicht geeignet. Im Übrigen beteilige er sich seit über 14 Jahren am fach- spezifischen Notfalldienst und sei hierzu auch weiterhin bereit. Während dieser ganzen Zeit sei der allgemeine Notfalldienst in der Region X._____ gewährleistet gewesen. Ganz offensichtlich sei die Notfallorganisation in X._____ unabhängig von der Teilnahme des Beschwerdeführers gesi- chert. Ausserdem wäre eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Not- falldienst zeitlich sehr aufwändig und würde insbesondere die Wochenen- den betreffen. Auch Einbussen finanzieller Art wären zu erwarten. Aus den vorgenannten Gründen und in Anbetracht des Alters des Beschwer- deführers sei dieser von der Pflicht zur Teilnahme am allgemeinen Not- falldienst zu dispensieren. b) Dieser Argumentation hält der Beschwerdegegner entgegen, die Normie- rung des Notfalldienstes durch den Staat sei nur dort angezeigt, wo der Notfalldienst nicht auf privater Basis organisiert werde bzw. der auf priva-

- 20 - ter Basis organisierte Notfalldienst nicht funktioniere. Da keine Anhalts- punkte dafür bestünden, dass der in der Region X._____ vom regionalen Ärzteverein auf privater Basis organisierte Notfalldienst unzureichend sei, bestehe für den Kanton Graubünden kein Handlungsbedarf bezüglich der Organisation des regionalen Notfalldiensts gesetzgeberisch tätig zu wer- den. Ohnehin sei das Gesundheitsamt Graubünden zum Erlass generell- abstrakter Regelungen nicht befugt, weshalb es die vom Beschwerdefüh- rer verlangten Regelungen nicht erlassen könne. Wie sich aus den in der angefochtenen Verfügung angeführten Literaturmeinungen ergäbe, recht- fertige eine fachliche Spezialisierung ausserdem keine Dispensation vom Notfalldienst. Der vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner ge- genteiligen Auffassung herangezogene Entscheid des Bundesgerichts möge auf die Finanzwelt zutreffen, sei aber im vorliegenden Fall – wie die Fachliteratur zeige – unbehelflich. Dies müsse vorliegend umso mehr gel- ten, als der Beschwerdeführer nebst seinen spezialärztlichen Fachtiteln auch noch einen Facharzt für allgemeine Medizin und einen solchen für Innere Medizin besitze. Unter diesen Umständen könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er über die erforderliche Fachqualifika- tion für eine Teilnahme am Notfalldienst verfüge.

8. a) Art. 34 Abs. 2 GesG verpflichtet alle im Kanton Graubünden tätigen Ärzte, sich am regionalen Notfalldienst zu beteiligen sowie für eine entspre- chende Vertretung während längerer Abwesenheit zu sorgen. Diese vom Grossen Rat als ordentlichem Gesetzgeber erlassene Regelung (vgl. Art. 30 und Art. 31 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]) wird im Anwendungsbereich des Medizinialberufegesetz in Bezug auf die Normadressaten dahingehend eingeschränkt, als danach nur mehr praxisberechtigte Ärztinnen und Ärzte erfasst werden, die in ei- ner Arztpraxis selbständig erwerbstätig sind und zulasten der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung abrechnen können (vgl. vorstehende Erwägung 5b). Diese Medizinalpersonen sind gemäss Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG gehalten, sich am "regiona-

- 21 - len Notfalldienst" zu beteiligen. Diese Regelung bezweckt, eine ausrei- chende und zweckmässige medizinische Erstversorgung in Notfällen aus- serhalb der Sprechstunden der praxisberechtigten Ärzte sicherzustellen (vgl. vorstehende Erwägung 5b). Hieraus ergeben sich insofern Rück- schlüsse auf Art und Umfang der die dienstpflichtigen Ärzte treffenden Leistungspflicht, als sich diese insoweit am regional zu organisierenden Notfalldienst zu beteiligen haben, als dies für eine ausreichende medizini- sche Versorgung der ansässigen Bevölkerung und der sich in der Region aufhaltenden Personen erforderlich ist. Die sich hieraus ergebenden Leis- tungspflichten dürften einer über Art. 34 Abs. 2 GesG hinaus gehenden, einheitlichen gesetzlichen Konkretisierung auf kantonaler Ebene nur schwer zugänglich sein, da sich die massgeblichen Verhältnisse hinsicht- lich der personellen Ressourcen, des Bedarfs an medizinischer Notfall- versorgung sowie der vorhandenen und für einen Notfalldienst in An- spruch zu nehmenden, medizinischen Infrastruktur von Region zu Region erheblich unterscheiden (vgl. Reorganisation ärztlicher Notfalldienst – Bewertung spezifischer Massnahmen, abrufbar unter http://www.gdk- cds.ch > Themen > Medizinische Grundversorgung, letztmals besucht am

22. Juni 2016). Dazu kommt, dass die Zahl der dienstpflichtigen Ärzte ste- tig Änderungen unterworfen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus als vertretbar, wenn sich der kantonale Gesetzgeber in Art. 34 Abs. 2 GesG darauf beschränkt hat, den Kreis der notfalldienstpflichtigen Ärzte und die regionale Ausgestaltung des Notfalldiensts vorzuschreiben. Die relative Unbestimmtheit dieser, in einem Gesetz im formellen Sinn enthaltenen Regelung wird dadurch gemindert, dass sich die in einer Re- gion dienstpflichtigen Ärzte zumeist kennen und damit abschätzen kön- nen, wie häufig sie bei der vorzunehmenden alternativen Inanspruchnah- me zum Notfalldienst voraussichtlich herangezogen werden. Die betroffe- nen Ärzte sind somit in der Lage, Inhalt und Tragweite von Art. 34 Abs. 2 GesG für sich persönlich abzuschätzen. Ausserdem profitieren sie als praxisberechtigte Ärzte von einem funktionierenden Notfalldienst, müss- ten sie andernfalls doch selber für ihre Patienten einen Notfalldienst ge-

- 22 - währleisten. Für praxisberechtigte Ärzte dürfte Art. 34 Abs. 2 GesG des- halb wohl im Allgemeinen keine schwerwiegende Grundrechtseinschrän- kung beinhalten. Davon ist jedenfalls bezüglich des Beschwerdeführers auszugehen, der aufgrund der angefochtenen Verfügung – wie dem Not- falldienstplan X._____ Juni 2016 entnommen werden kann – als zehnter Arzt in den Notfalldienst der Region X._____ eingebunden werden soll (vgl. Dienstplan Notfalldienst X._____ Juni 2016; abrufbar unter http://www._____, letztmals besucht am 22. Juni 2016). Im vorliegenden Fall bietet Art. 34 Abs. 2 GesG deshalb eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die verfügte(n) Grundrechtseinschränkung(en). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers respektiert die angefochtene An- ordnung demzufolge das Legalitätsprinzip (Art. 36 Abs. 1 BV). b) Mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Pflicht, sich am Notfalldienst in der Region X._____ zu beteiligen, streben die zuständigen Behörden die Gewährleistung einer hinreichenden und zweckmässigen medizinischen Notfallversorgung der in der Region X._____ lebenden Bevölkerung und der sich dort aufhaltenden Personen nachts und an Sonn- und Feiertagen ausserhalb der ärztlichen Sprechstunden an. Dadurch soll in erster Linie die Notfallstation des Regionalspitals X._____ entlastet werden, um genügend Kapazitäten für dringende Notfälle bereithalten zu können. Darüber hinaus könnte ein regionaler Notfalldienst die medizinische Ver- sorgung in abgelegener Teilen der Region X._____ durch einen dezentral organisierten Präsenzdienst verbessern (vgl. GÄCHTER / TREMP, a.a.O., S. 34; GRAF, a.a.O., S. 171). Damit beruht die angefochtene Anordnung auf einem gewichtigen gesundheitspolizeilichen Interesse, das mit der Wettbewerbsfreiheit vereinbar und demzufolge als grundsatzkonform an- zusehen ist. Die in Frage stehende Anordnung stützt sich somit auf ein hinreichendes öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

- 23 - c) Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Teilnahme am Notfalldienst rügt, ist vorab festzuhalten, dass die entspre- chenden Einwände im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. dazu vor- stehende Erwägung 5d) nur insoweit zu prüfen sind, als sie sich als Aus- fluss des Verhältnismässigkeitsprinzips zu eigentlichen Dispensations- gründen verdichten, derentwegen der Beschwerdeführer von Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der Region X._____ zu entbin- den und Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG von Verfassungswegen die Anwendung zu versagen ist. Dies trifft primär auf die Behauptung des Beschwerdeführers zu, als Facharzt für Dermatologie und Venerologie sowie Allergologie und klinische Immunologie nicht in der Lage zu sein, allgemeinärztlichen Notfalldienst zu leisten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Notfallbehandlung auf die Beseitigung des Notfalls beschränkt ist. Wendet sich ein Patient ausserhalb der ordentli- chen ärztlichen Sprechstunden wegen eines dringenden medizinischen Problems an den Notfalldienstarzt, so darf und soll dieser die Behandlung auf medizinisch unaufschiebbare Massnahmen beschränken (HARDY LAN- DOLT / IRIS HERZOG-ZWITTER, Arzthaftungsrecht, Zürich / St. Gallen 2015, § 7 N. 556). Ist er hierzu nicht in der Lage, so übernimmt er lediglich die Erstversorgung des Patienten und weist diesen daraufhin in das fachlich kompetente Spital ein. Mit diesem Vorgehen erfüllt ein Spezialarzt die ihm als Notfallarzt auferlegte Aufgabe korrekt und respektiert seine Berufs- pflicht gemäss Art. 40 lit. a MedBG. Er läuft damit nicht Gefahr, sich ei- nem persönlichen Haftungsrisiko auszusetzen. Weder unter diesem Blickwinkel noch im Hinblick auf die Gewährleistung einer hinreichenden medizinischen Versorgung erweist es sich demzufolge als erforderlich, al- le Spezialärzte von vornherein von der Teilnahme am Notfalldienst aus- zuschliessen (vgl. dazu FELLMANN, a.a.O., Art. 40 N. 146; THOMAS POLED- NA / RAPHAEL STOLL, Ärztlicher Notfalldienst: Pflicht oder Recht des Arztes, in: AJP 2005, S. 1367 ff., 1369). Der Einbezug von Spezialärzten in den Notfalldienst mag allerdings, wie vom Beschwerdeführer postuliert, dazu führen, dass Patienten vermehrt in öffentliche Spitäler eingewiesen wer-

- 24 - den. Daran dürfte angesichts der dadurch verursachten Gesundheitskos- ten kaum ein öffentliches Interesse bestehen (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 40 N. 148). Ob Spezialärzte deshalb vom Notfalldienst auszunehmen sind, stellt freilich eine rechtspolitische Frage dar, über die der Gesetzge- ber zu entscheiden hat. Solange dieser keine entsprechende Ausnahme- regelung geschaffen hat und in Art. 34 Abs. 2 GesG Allgemein- sowie Spezialärzte gleichermassen zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet, haben die rechtsanwendenden Behörden Spezialärzte zur Teilnahme am regionalen Notfalldienst anzuhalten, es sei denn, deren Einbezug erweise sich als ungeeignet und damit unverhältnismässig. d) Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist diesbezüglich zu beachten, dass dieser neben seinen spezialärztlichen Fachtiteln auch über einen Fach- arzt für Innere Medizin und einen solchen über allgemeine Medizin ver- fügt. Zwar war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit 14 Jah- ren nicht mehr als Grundversorger tätig. Die von ihm genossene Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich der Allgemeinen und Inneren Medizin stellt jedoch sicher, dass er grundsätzlich in der Lage ist, medizinische Notfälle zu erkennen und diese durch die Verweisung an das nächstgele- gene Spital einer fachgerechten Versorgung zuzuführen. Verhält sich der Beschwerdeführer als Notfalldienstarzt solchermassen und nimmt keine über seine fachlichen Kenntnisse hinausgehende Behandlung vor, so nimmt er durch diese Tätigkeit entgegen der von ihm geäusserten Be- fürchtung kein persönliches Haftungsrisiko auf sich. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die FMH einen "Dienstarztkurs und Dienstarzt- Refresherkurs" anbietet, den der Beschwerdeführer absolvieren kann (vgl. http://www.sgnor.ch/kurse/detail-ansicht/, letztmals besucht am 22. Juni 2016). Unter diesen Umständen besteht für das Gericht kein Anlass, an der fachlichen Eignung des Beschwerdeführers als Notfalldienstarzt zu zweifeln, zumal das Gesundheitsamt Graubünden als Fachbehörde die Eignung des Beschwerdeführers als Notfalldienstarzt vorbehaltlos bejaht. In dieser Beziehung unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende

- 25 - Fallkonstellation denn auch entscheidend von dem vom Beschwerdefüh- rer für das geltend gemachte Übernahmeverschulden angerufenen BGE 124 III 155 E.3. Der Beschwerdeführer vermag aus diesem Urteil daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gesundheitliche Gründe, wel- che einer Tätigkeit als Notfalldienstarzt entgegenstünden, macht der Be- schwerdeführer sodann nicht geltend. Damit erweist sich der Beschwer- deführer für die Tätigkeit als Notfalldienstarzt grundsätzlich als geeignet. e) Wenn der Beschwerdeführer die angefochtene Teilnahme am Notfall- dienst sodann als nicht erforderlich erachtet, weil er in den vergangenen 14 Jahren ausschliesslich fachärztlichen Notfalldienst geleistet habe, oh- ne dass dadurch ein hinreichende Notfallversorgung gefährdet gewesen sei, kann ihm bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden. Der praxisberechtigte Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärz- teschaft einen Notfalldienst organisiert, von seiner andernfalls wohl be- stehenden Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Als Gegenleis- tung hierfür hat er, wie in Art. 34 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. g MedBG vorgesehen, den Notfalldienst als gemeinsame ärztliche Aufgabe im Grundsatz gleichwertig mitzutragen. Die vom Gesundheitsamt Graubünden als Fachbehörde eingenommene Haltung, sämtliche im Kan- ton Graubünden tätigen, praxisberechtigten Ärzte hätten sich am regiona- len Notfalldienst zu beteiligen, erscheint vor diesem gesetzlichen Hinter- grund als folgerichtig. Dass in der Vergangenheit offenbar Spezialärzte vom Notfalldienst befreit waren, ändert daran nichts. f) Nicht bestritten ist schliesslich, dass die angefochtene Teilnahme am Not- falldienst den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Lebensgestaltung einschränkt und seine berufliche Tätigkeit womöglich derart weitgehend beeinträchtigt, dass er eine Erwerbseinbusse erleidet. Diese mit der Not- falldienstpflicht naturgemäss verbundenen Belastungen sind indessen nicht derart schwerwiegend, um die angefochtene Anordnung angesichts des erheblichen gesundheitspolizeilichen Interesses an einer hinreichen-

- 26 - den medizinischen Versorgung der Bevölkerung in der Region X._____ und der sich dort aufhaltenden Personen von vornherein als unverhält- nismässig erscheinen zu lassen. Der mit dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers einhergehenden verminderten Belastbarkeit kann so- dann durch eine Reduktion des Umfangs der Notfalldienstpflicht ausrei- chend Rechnung getragen werden. Allein deshalb erweist es sich nicht als erforderlich, den Beschwerdeführer von der Notfalldienstpflicht zu be- freien (Art. 36 Abs. 3 BV). Im Übrigen greift die angefochtene Anordnung offensichtlich nicht in den Kerngehalt der davon (allenfalls) betroffenen Grundrechte ein (Art. 36 Abs. 4 BV). g) Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der verfügte Grund- rechtseingriff nicht in den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte ein- greift (Art. 36 Abs. 4 BV), auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundla- ge beruht (Art. 36 Abs. 1 BV), sich auf ein grundsatzkonformes, öffentli- chen Interesse stützt (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich grundsätzlich als ver- hältnismässig erweist (Art. 36 Abs. 3 BV). Dagegen kann aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden, ob das Gesundheitsamt Graubünden die Notfalldienstpflicht in der Region X._____ und den umliegenden Notfall- dienstregionen unter gleichwertigem Einbezug der praxisberechtigten Ärz- te rechtsgleich umgesetzt hat (Art. 8 Abs. 1 BV). Ebenso wenig kann überprüft werden, ob der Beschwerdeführer durch die verfügte Teilnahme am Notfalldienst gegenüber mit ihm in direkter Konkurrenz stehenden (Fach-)Ärzten benachteiligt und der Wettbewerb dadurch in einer durch Art. 27 BV und Art. 94 Abs. 1 sowie 4 BV untersagten Weise beeinträch- tigt wird (vgl. BGE 136 I 1 E.5.5.2, 130 I 26, 128 I 136 E.3 und 4, 125 I 431 E.4b/aa; VALLENDER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 27 N. 31; BIAGGI- NI, a.a.O., Art. 27 N. 23). Soweit aktenkundig hat das Gesundheitsamt Graubünden nämlich bis anhin ausschliesslich den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Notfalldienst in der Region X._____ verpflichtet. Welche anderen Ärzte sich in dieser und in den umliegenden Notfalldienstregio- nen am Notfalldienst zu beteiligen haben, hat es bis anhin, soweit ersicht-

- 27 - lich, nicht festgelegt. Ein solches Vorgehen erweist sich jedenfalls in ei- nem Fall, wie dem vorliegenden, in dem Art und Umfang der Notfalldienst eines Arztes umstritten sind, als unzulässig, da diese Frage nicht unab- hängig von der Notfalldienstpflicht der anderen in X._____ und Umge- bung tätigen praxisberechtigten Ärzte beurteilt und entschieden werden kann. In solchen Fällen müssen die gegenüber diesen Ärzten getroffenen Anordnungen deshalb offengelegt und die streitige Notfalldienstpflicht in Abhängigkeit dazu und in Auseinandersetzung damit bestimmt werden. Nur auf diese Weise kann eine rechtsgleiche und wettbewerbsneutrale Umsetzung der Notfalldienstpflicht im Streitfall überprüft und gewährleistet werden. Das vorliegende Verfahren genügt diesen Anforderungen nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daraus freilich nicht gefolgert werden, die verfügte Teilnahme am Notfalldienst wirke sich wettbewerbsverzerrend aus und/oder verstosse gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot. Der Beschwerdeführer vermag seine entspre- chende Behauptung denn auch nicht zu belegen. Auch unter diesem Blickwinkel besteht im derzeitigen Verfahrensstadium daher kein Anlass, den Beschwerdeführer aus der Notfalldienstpflicht zu entlassen. 9. Bei diesem Ergebnis ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an das Ge- sundheitsamt Graubünden zurückzuweisen, damit dieses die Notfall- dienstpflicht des Beschwerdeführers in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestimmt, mithin festlegt, wann und gegebenenfalls wo sich der Be- schwerdeführer für den ärztlichen Notfalldienst zur Verfügung zu stellen hat und die vom Beschwerdeführer als Notfalldienstarzt zu übernehmen- den Aufgaben, sofern erforderlich, zu umschreiben (vgl. dazu vorstehen- de Erwägung 5d). Die diesbezügliche Anordnung muss für eine ausrei- chende medizinische Versorgung der Bevölkerung in der Region X._____ sowie der sich dort aufhaltenden Personen geeignet sowie erforderlich sein und sich für den Beschwerdeführer in Anbetracht der Schwere der hiermit verbundenen Grundrechtseinschränkung als verhältnismässig er-

- 28 - weisen. Ausserdem hat das Gesundheitsamt Graubünden für eine rechtsgleiche und wettbewerbsneutrale Ausgestaltung des Notfalldiensts in der Region X._____ zu sorgen. Welche Anordnungen es vor diesem Hintergrund trifft, hat das Gesundheitsamt Graubünden unter Berücksich- tigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vom Be- schwerdeführer angeführten Gründe (Alter, persönliche Belastung, Wei- ter- und Fortbildungsbedarf, Erwerbseinbusse), die seiner Beteiligung am Notfalldienst entgegenstehen sollen, zu erläutern. In diesem Sinne wird die vorliegende Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Angele- genheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen und zur Neu- verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge im erstinstanzlichen Ver- fahren an das Gesundheitsamt Graubünden und zur Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Mit diesem Entscheid in der Haupt- sache wird der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.

10. a) Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen An- trägen zu zwei Dritteln durchgedrungen und zu einem Drittel unterlegen. Dementsprechend hat er die Verfahrenskosten im Umfang von einem Drittel zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 VRG). b) Diesem Verteilschlüssel folgend hat der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer ausserdem einen Teil der durch den vorliegenden Rechtsstreit verursachten, aussergerichtlichen Kosten zu erstatten (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 18. Juni 2015 einen Aufwand von Fr. 10'044.--, bestehend aus einem Zeitaufwand von 36.50 Stunden à Fr. 250.--, Barauslagen von Fr. 1750.-- sowie 8 % Mehrwert- steuer von Fr. 744.--, geltend. Der fragliche Aufwand erscheint dem Ge-

- 29 - richt als übersetzt, da die Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit sowie Or- ganisation des Notfalldienstes bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts U 12 56 vom 14. Mai 2014 entschieden wurden und im Übrigen nur im Grundsatz beurteilt werden konnten, ob sich der Beschwerdeführer am Notfalldienst zu beteiligen hat oder nicht. Die eingereichte Honorarnote taugt deshalb nicht als Grundlage für die Festlegung der aussergerichtli- chen Parteientschädigung. Unter diesen Umständen ist diese aufgrund der Akten zu bestimmen und ermessensweise auf Fr. 5'000.-- (inkl. Bar- auslagen und MWST) festzulegen. Demzufolge hat der Beschwerdegeg- ner dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung im Be- trag von Fr. 3'333.-- (Fr. 5'000.-- x 0.66), inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen. Dem DJSG steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerdeverfahren U 15 2 und U 15 19 werden vereinigt. 2. Das Beschwerdeverfahren U 15 2 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Beschwerde U 15 19 wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge- heissen, die Verfügung des DJSG vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge im erstinstanzli- chen Verfahren an das Gesundheitsamt Graubünden und zur Neuvertei- lung der Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren an das DJSG zurückgewiesen. 4. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- 30 -

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 637.-- zusammen Fr. 2'637.-- gehen zu einem Drittel zu Lasten von Dr. med. A._____ und zu zwei Drit- teln zu Lasten des DJSG. Die den Verfahrensparteien auferlegten Verfah- renskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das DJSG hat Dr. med. A._____ eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'333.--, inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]